Ökumenisches Heiligenlexikon

Syllabus Pius' IX.


bzw. Sammlung von Irrtümern, die in verschiedenen Verlautbarungen Pius' IX. geächtet wurden, herausgegeben am 8. Dez. 1864

§ I. Pantheismus, Naturalismus und unbedingter Rationalismus

1. Es existiert kein höchstes, weisestes und vorsehendstes göttliches Wesen, das von diesem All der Dinge unterschieden ist; und Gott ist dasselbe wie die Natur der Dinge und deshalb Veränderungen unterworfen; und in Wirklichkeit wird Gott im Menschen und in der Welt, und alles ist Gott und besitzt Gottes ureigene Substanz; auch sind Gott und die Welt und daher Geist und Materie, Notwendigkeit und Freiheit, Wahres und Falsches, Gutes und Böses, Gerechtes und Ungerechtes ein und dasselbe.

2. Zu leugnen ist jedes Handeln Gottes an den Menschen und der Welt.

3. Die menschliche Vernunft ist - ohne dass Gott irgendwie berücksichtigt würde - der einzige Richter über Wahr und Falsch sowie Gut und Böse; sie ist sich selbst Gesetz und reicht mit ihren natürlichen Kräften hin, für das Wohl der Menschen und Völker zu sorgen.

4. Alle Wahrheiten der Religion fließen aus der angeborenen Kraft der menschlichen Vernunft; daher ist die Vernunft die hauptsächliche Richtschnur, nach der der Mensch zur Erkenntnis aller Wahrheiten jedweder Art gelangen kann und soll.

5. Die göttliche Offenbarung ist unvollkommen und deshalb einem beständigen und unbegrenzten Fortschritt unterworfen, der dem Fortschritt der menschlichen Vernunft entspricht.

6. Der Glaube an Christus widerspricht der menschlichen Vernunft; und die göttliche Offenbarung nützt nicht nur nichts, sondern schadet sogar der Vervollkommnung des Menschen.

7. Die in der heiligen Schrift geschilderten und erzählten Weissagungen und Wunder sind Märchen von Dichtern, und die Geheimnisse des christlichen Glaubens sind Ergebnis philosophischer Forschungen; und in den Büchern beider Testamente sind mythische Erfindungen enthalten; und Jesus Christus selbst ist eine mythische Erdichtung.

§ II. Gemäßigter Rationalismus

8. Da die menschliche Vernunft den gleichen Rang wie die Religion selbst hat, sind die theologischen Wissenschaften genauso zu behandeln wie die philosophischen.

9. Alle Glaubenssätze der christlichen Religion sind ohne Unterschied Gegenstand des natürlichen Wissens oder der Philosophie; und die nur historisch ausgebildete menschliche Vernunft kann aufgrund ihrer natürlichen Kräfte und Prinzipien zum wahren Wissen von allen - auch den verborgeneren - Glaubenssätzen gelangen, sofern diese Glaubenssätze nur der Vernunft selbst als Gegenstand vorgelegt worden sind.

10. Da der Philosoph etwas anderes ist als die Philosophie, hat jener das Recht und die Pflicht, sich einer Autorität zu unterwerfen, die er selbst als wahr anerkannt hat; aber die Philosophie kann und darf sich keiner Autorität unterwerfen.

11. Die Kirche darf nicht nur niemals die Philosophie rügen, sondern sie muss sogar die Irrtümer der Philosophie selbst dulden und es ihr überlassen, sich selbst zu verbessern.

12. Die Dekrete des Apostolischen Stuhles und der römischen Kogregationen behindern den freien Fortschritt der Wissenschaft.

13. Die Methode und die Grundsätze, nach denen die alten scholastischen Lehrer die Theologie ausbildeten, entsprechen keineswegs den Erfordernissen unserer Zeiten und dem Fortschritt der Wissenschaften.

14. Die Philosophie ist ohne Rücksichtnahme auf die übernatürliche Offenbarung zu behandeln.
NB. Mit dem System des Rationalismus hängen größtenteils die Irrtümer Anton Günthers zusammen, die in 19. und in 21. verurteilt werden.

§ III. Indifferentismus, Latitudinarismus

15. Es steht jedem Menschen frei, diejenige Religion anzunehmen und zu bekennen, die man, vom Lichte der Vernunft geführt, für wahr erachtet.

16. Die Menschen können im Kult jedweder Religion den Weg zum ewigen Heil finden und das ewige Heil erlangen.

17. Wenigstens muss man gute Hoffnung für das ewige Heil all jener hegen, die sich überhaupt nicht in der wahren Kirche Christi befinden.

18. Der Protestantismus ist nichts anderes als eine unterschiedliche Form derselben wahren christlichen Religion, in der es ebenso wie in der katholischen Kirche möglich ist, Gott zu gefallen.

§ IV. Sozialismus, Kommunismus, geheime biblische und klerikal-liberale Gesellschaften

… werden verworfen in 1' 4' 5' 13' 28'.

§ V. Irrtümer über die Kirche und ihre Rechte

19. Die Kirche ist keine wahre und vollkommene Gesellschaft, die völlig frei ist; sie verfügt auch nicht über ihre eigenen und beständigen Rechte, die ihr von ihrem göttlichen Gründer übertragen wurden, sondern es ist Aufgabe der bürgerlichen Gewalt, festzulegen, welches die Rechte der Kirche und die Grenzen sind, innerhalb derer sie diese Rechte ausüben kann.

20. Die kirchliche Gewalt darf ihre Autorität nicht ohne die Erlaubnis und Zustimmung der bürgerlichen Regierung ausüben.

21. Die Kirche hat nicht die Vollmacht, dogmatisch zu definieren, dass die Religion der katholischen Kirche die einzig wahre Religion sei.

22. Die Verpflichtung, an die katholische Lehrer und Schriftsteller durchaus gebunden sind, beschränkt sich nur darauf, was vom unfehlbaren Urteil der Kirche als von allen zu glaubende Lehrsätze vorgelegt wird.

23. Die Römischen Bischöfe und ökumenischen Konzilien sind von den Grenzen ihrer Vollmacht abgewichen, haben sich Rechte der Fürsten angemaßt und haben auch bei der Definierung von Glaubens- und Sittenfragen geirrt.

24. Die Kirche hat nicht die Vollmacht, Gewalt anzuwenden, und auch keine direkte oder indirekte zeitliche Vollmacht.

25. Außer der dem Bischofsamt innewohnenden Vollmacht ist ihm noch eine andere zeitliche Vollmacht verliehen, die von der bürgerlichen Regierungsgewalt entweder ausdrücklich oder stillschweigend zuerkannt wurde und die deswegen von der bürgerlichen Regierungsgewalt nach Belieben widerrufen werden kann.

26. Die Kirche hat kein angeborenes und gesetzliches Recht auf Erwerb und Besitz.

27. Die heiligen Diener der Kirche und der Römische Bischof sind von jeder Sorge und Herrschaft über zeitliche Dinge völlig auszuschließen.

28. Bischöfen ist es ohne Erlaubnis der Regierung nicht erlaubt, selbst Apostolische Schreiben zu veröffentlichen.

29. Vom Römischen Bischof verliehene Gnadenerweise müssen für ungültig erachtet werden, wenn sie nicht durch die Regierung erbeten wurden.

30. Die Rechtsunabhängigkeit der Kirche und der kirchlichen Personen hatte ihren Ursprung im bürgerlichen Recht.

31. Die kirchliche Gerichtsbarkeit für zeitliche Zivil- wie Strafrechtssachen von KlerikerEin Klerikern ist in der orthodoxen, katholischen, anglikanischen und altkatholischen Kirche ein geweihter Amtsträger, der eine der drei Stufen des Weihesakraments - Diakon, Priester oder Bischof - empfangen hat. Im Unterschied zu den Klerikern bezeichnet man die anderen Gläubigen als Laien. Angehörige von Ordensgemeinschaften gelten, wenn sie nicht zu Priestern geweiht sind, als Laien und in der Orthodoxie als eigener geistlicher Stand. In den protestantischen Kirchen gibt es keine Unterscheidung von Klerus und Laien. ist völlig zu beseitigen, auch ohne Rücksprache und bei Widerspruch des Apostolischen Stuhles.

32. Ohne jede Verletzung des natürlichen Rechtes und der natürlichen Billigkeit kann die persönliche Rechtsunabhängigkeit abgeschafft werden, durch die die KlerikerEin Kleriker ist in der orthodoxen, katholischen, anglikanischen und altkatholischen Kirche ein geweihter Amtsträger, der eine der drei Stufen des Weihesakraments - Diakon, Priester oder Bischof - empfangen hat. Im Unterschied zu den Klerikern bezeichnet man die anderen Gläubigen als Laien. Angehörige von Ordensgemeinschaften gelten, wenn sie nicht zu Priestern geweiht sind, als Laien und in der Orthodoxie als eigener geistlicher Stand. In den protestantischen Kirchen gibt es keine Unterscheidung von Klerus und Laien. von der Last befreit werden, Militärdienst auf sich zu nehmen und abzuleisten; diese Abschaffung aber erfordert der bürgerliche Fortschritt, vor allem in einer Gesellschaft, die nach einer freiheitlicheren Regierungsform verfasst ist.

33. Es gehört nicht einzig zur kirchlichen Jurisdiktionsvollmacht, aus eigenem und angeborenem Recht die Lehre von theologischen Sachverhalten zu lenken.

34. Die Lehre derer, die den Römischen Bischof mit einem freien und in der gesamten Kirche handelnden Fürsten vergleichen, ist eine Lehre, die im Mittelalter vorherrschte.

35. Nichts hindert, dass auf Beschluß irgendeines allgemeinen Konzils oder durch die Tat aller Völker das höchste Papsttum vom Römischen Bischof und von der Stadt Rom auf einen anderen Bischof und eine andere Stadt übertragen werde.

36. Die Definition einer nationalen SynodeSynode (altgriech. für „Zusammenkunft”) bezeichnet eine Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten. In der alten Kirche wurden „Konzil” und „Synode” synonym gebraucht. In der römisch-katholischen Kirche sind Synoden Bischofsversammlungen zu bestimmten Themen, aber mit geringerem Rang als Konzile. In evangelischen Kirchen werden nur die altkirchlichen Versammlungen als Konzile, die neuzeitlichen Versammlungen als Synode bezeichnet. lässt keine weitere Erörterung zu, und die bürgerliche Verwaltung kann die Sache nach diesen Bestimmungen einfordern.

37. Es können nationale Kirchen eingerichtet werden, die der Autorität des Römischen Bischofs entzogen und völlig von ihr getrennt sind.

38. Zur Teilung der Kirche in eine östliche und eine westliche haben allzu willkürliche Entscheidungen der Römischen Bischöfe beigetragen.

VI. Irrtümer über die bürgerliche Gesellschaft, sowohl in sich als auch in ihren Beziehungen zur Kirche betrachtet

39. Die Staatsverfassung verfügt als Ursprung und Quelle aller Rechte über ein Recht, das von keinen Grenzen eingeschränkt ist.

40. Die Lehre der katholischen Kirche widerstreitet dem Wohl und den Vorteilen der menschlichen Gesellschaft.

41. Der bürgerlichen Gewalt, selbst wenn sie von einem ungläubigen Befehlshaber ausgeübt wird, kommt die indirekte negative Vollmacht für den religiösen Bereich zu; ihr kommt daher nicht nur das sogenannte Recht der Vollzugserlaubnis zu, sondern auch das sogenannte Recht der Berufung aufgrund von Mißbrauch.

42. In einem Gesetzeskonflikt beider Gewalten hat das bürgerliche Recht Vorrang.

43. Die weltliche Macht hat die Befugnis, feierliche Vereinbarungen, sogenannte Konkordate, die mit dem Apostolischen Stuhl über den Gebrauch von Rechten, die zur kirchlichen Rechtsunabhängigkeit gehören, eingegangen wurden, ohne dessen Zustimmung, ja sogar gegen seinen Widerspruch aufzuheben und für ungültig zu erklären und zu machen.

44. Die bürgerliche Autorität kann sich Dinge einmischen, die die Religion, die Sitten und die geistliche Leitung betreffen. Daher kann sie über Instruktionen urteilen, die die Hirten der Kirche gemäß ihrem Amte als Richtschnur für die Gewissen herausgeben; ja sie kann sogar über die Spendung der göttlichen Sakramente und die zu ihrem Empfang notwendigen Voraussetzungen befinden.

45. Die gesamte Leitung der öffentlichen Schulen, in denen die Jugend eines christlichen Gemeinwesens ausgebildet wird - ausgenommen in gewisser Weise lediglich die bischöflichen Seminare -, kann und soll der bürgerlichen Autorität zugewiesen werden, und zwar so zugewiesen werden, daß keiner anderen Autorität irgendein Recht zuerkannt wird, sich in den Unterricht der Schulen, in die Leitung der Studien, in die Verleihung von Graden oder in die Auswahl und Anerkennung der Lehrer einzumischen.

46. Ja selbst in KlerikerEin Kleriker ist in der orthodoxen, katholischen, anglikanischen und altkatholischen Kirche ein geweihter Amtsträger, der eine der drei Stufen des Weihesakraments - Diakon, Priester oder Bischof - empfangen hat. Im Unterschied zu den Klerikern bezeichnet man die anderen Gläubigen als Laien. Angehörige von Ordensgemeinschaften gelten, wenn sie nicht zu Priestern geweiht sind, als Laien und in der Orthodoxie als eigener geistlicher Stand. In den protestantischen Kirchen gibt es keine Unterscheidung von Klerus und Laien. seminaren unterliegt der einzuhaltende Studiengang der bürgerlichen Autorität.

47. Es ist zum Besten der bürgerlichen Gesellschaft erforderlich, dass Volksschulen, die allen Kindern jedweder Klasse aus dem Volke offenstehen, und allgemein die öffentlichen Einrichtungen, die für die Vermittlung von Bildung und ernsteren Wissenschaften sowie für die Sorge um die Jugenderziehung bestimmt sind, von jeglicher Autorität, Leitungsbefugnis und Einflussnahme der Kirche freigemacht und völlig der Entscheidungsbefugnis der bürgerlichen und politischen Autorität unterworfen werden nach den Beschlüssen der Herrschenden und nach Maßgabe der allgemeinen Auffassungen der Zeit.

48. Von Katholiken kann jene Art der Jugendbildung gebilligt werden, die vom katholischen Glauben und von der Vollmacht der Kirche losgetrennt ist und die ihr Augenmerk lediglich oder auch nur in erster Linie auf die Naturwissenschaft und die Ziele des irdischen gesellschaftlichen Lebens richtet.

49. Die bürgerliche Autorität kann verhindern, dass die Bischöfe und die Gläubigen des Volkes mit dem Römischen Bischof frei und wechselseitig verkehren.

50. Die weltliche Autorität hat aus sich das Recht, Bischöfe vorzuschlagen, und kann von ihnen verlangen, die Verwaltung der Diözesen anzutreten, bevor sie selbst vom Heiligen Stuhl die kanonische Einsetzung und das Apostolische Schreiben empfangen.

51. Die weltliche Regierung hat sogar das Recht, Bischöfe von der Ausübung ihres Hirtenamtes abzuberufen, und sie ist nicht verpflichtet, dem Römischen Bischof in dem zu gehorchen, was die Errichtung von Bistümern und die Einsetzung von Bischöfen betrifft.

52. Die Regierung kann das von der Kirche für das Ordensgelübde sowohl der Frauen als auch der Männer vorgeschriebene Alter kraft eigenen Rechtes verändern und allen Ordensgemeinschaften auferlegen, niemanden ohne ihre Erlaubnis zur Ablegung der feierlichen Gelübde zuzulassen.

53. Abzuschaffen sind Gesetze, die den Schutz des Standes der Ordensgemeinschaften und ihre Rechte und Pflichten betreffen; die bürgerliche Regierung kann sogar all denen Hilfe gewähren, die von dem begonnenen Vorhaben eines Ordenslebens abfallen und die feierlichen Gelübde brechen wollen; desgleichen kann sie diese Ordensgemeinschaften ebenso wie die Kollegiatskirchen und einfachen Pfründen auch mit Patronatsrecht völlig aufheben und ihre Güter und Einkünfte der Verwaltung und Verfügung der bürgerlichen Gewalt unterstellen und zueignen.

54. Könige und Fürsten sind nicht nur von der Jurisdiktion der Kirche ausgenommen, sondern stehen auch bei Entscheidungen von Fragen der Jurisdiktion höher als die Kirche.

55. Die Kirche ist vom Staat und der Staat von der Kirche zu trennen.

§ VII. Irrtümer über die natürliche und christliche Moral

56. Sittengesetze bedürfen keiner göttlichen Bestätigung, und es ist keineswegs nötig, dass die menschlichen Gesetze entsprechend dem Naturrecht gestaltet werden oder ihre verpflichtende Kraft von Gott empfangen.

57. Die Wissenschaft der Philosophie und Sitten, desgleichen die bürgerlichen Gesetze können und müssen sich von der göttlichen und kirchlichen Autorität abwenden.

58. Es sind keine anderen Kräfte anzuerkennen als jene, die in der Materie begründet sind, und die gesamte sittliche Ordnung und Ehrenhaftigkeit muss in die bedingungslose Anhäufung und Vermehrung von Reichtümern und in die Befriedigung sinnlicher Genüsse gesetzt werden.

59. Das Recht besteht in der materiellen Tatsache; und alle Pflichten der Menschen sind ein eitler Name; und alle menschlichen Taten haben Gesetzeskraft.

60. Autorität ist nichts anderes als die Summe der Zahl und der materiellen Kräfte.

61. Das geglückte Unrecht einer Tat tut der Unverletzlichkeit des Rechts keinen Abbruch.

62. Das sogenannte Nichteinmischungsprinzip ist zu verkünden und zu beachten.

63. Rechtmäßigen Herrschern den Gehorsam zu verweigern, ja sogar sich gegen sie aufzulehnen, ist erlaubt.

64. Sowohl die Verletzung jedes heiligsten Schwures als auch jede beliebige verbrecherische und schändliche Tat, die dem ewigen Gesetz widerstreitet, ist nicht nur nicht zu missbilligen, sondern sogar völlig erlaubt und mit höchstem Lob hervorzuheben, wenn dies aus Liebe zum Vaterland getan wird.

§ VIII. Irrtümer über die christliche Ehe

65. In keiner Weise kann es hingenommen werden, dass Christus die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben habe.

66. Das Sakrament der Ehe ist lediglich ein Anhängsel an den Vertrag und von diesem trennbar, und das Sakrament selbst liegt einzig und allein im Ehesegen.

67. Kraft des Naturrechts ist das Band der Ehe nicht unauflöslich, und in verschiedenen Fällen kann die Scheidung im eigentlichen Sinne des Wortes durch die bürgerliche Autorität rechtsgültig werden.

68. Die Kirche hat nicht die Vollmacht, trennende Ehehindernisse einzuführen, sondern diese Vollmacht kommt der bürgerlichen Autorität zu, von der die bestehenden Hindernisse aufzuheben sind.

69. Die Kirche begann in den nachfolgenden Jahrhunderten, trennende Hindernisse einzuführen, nicht kraft eigenen Rechtes, sondern in Ausübung jenes Rechtes, das von der bürgerlichen Gewalt entlehnt worden war.

70. Die Kanones des Tridentinums, die jene mit der Strafe des Anathemas belegen, die die Möglichkeit der Kirche, trennende Hindernisse einzuführen, zu leugnen wagen [vgl. Denzinger/Hünermann 1803f], sind entweder keine Lehrsätze oder sind im Sinne dieser entlehnten Vollmacht zu verstehen.

71. Die Form des Tridentinums [vgl. Denzinger/Hünermann 1813 - 1816] verpflichtet nicht unter Strafe der Ungültigkeit, wenn das bürgerliche Gesetz eine andere Form vorschreibt und will, dass die Ehe bei Anwendung dieser neuen Form gelte.

72. Bonifatius VIII. hat als erster behauptet, das bei der Weihe abgelegte Gelübde der Keuschheit mache die Ehe ungültig.

73. Eine Ehe im wahren Sinne kann unter Christen kraft eines rein bürgerlichen Vertrages bestehen, und es ist falsch, dass entweder der Ehevertrag unter Christen immer ein Sakrament sei oder der Vertrag nichtig sei, wenn das Sakrament ausgeschlossen wird.

74. Ehe- und Verlobungssachen betreffen ihrer Natur nach die bürgerliche Gerichtsbarkeit.

§ IX. Irrtümer über die weltliche Obergewalt des Römischen Bischofs

75. über die Vereinbarkeit der zeitlichen Herrschaft mit der geistlichen sind sich die Söhne der christlichen und katholischen Kirche uneins.

76. Die Abschaffung der bürgerlichen Herrschaft, in deren Besitz der Apostolische Stuhl ist, trüge in höchstem Maße zur Freiheit und zum Glück der Kirche bei.

§ X. Irrtümer, die sich auf den heutigen Liberalismus beziehen

77. In dieser unserer Zeit ist es nicht weiter dienlich, die katholische Religion als die einzige Staatsreligion zu haben und alle übrigen Formen der Gottesverehrung auszuschließen.

78. Daher wurde in bestimmten Gebieten katholischen Namens lobenswerterweise gesetzlich Vorsorge getroffen, dass es Menschen, die dorthin einwandern, erlaubt sei, ihren eigenen jeweiligen Kult öffentlich auszuüben.

79. Es ist nämlich falsch, dass die bürgerliche Freiheit für jeden Kult und desgleichen die allen zugestandene volle Vollmacht, alle beliebigen Meinungen und Gedanken in aller Öffentlichkeit kundzutun, dazu beitrage, die Sitten und Herzen der Völker leichter zu verderben und die Pest des Indifferentismus zu verbreiten.

80. Der Römische Bischof kann und soll sich mit dem Fortschritt, mit dem Liberalismus und mit der modernen Kultur versöhnen und anfreunden.

Denzinger/Hünermann: Enchiridion Symbolorum, 2901 - 2980.
Quelle: INNSBRUCKER THEOLOGISCHER LESERAUM
http://theol.uibk.ac.at/itl/250-51.html#2927


zurück zum Artikel 1. Vatikanisches Konzil





USB-Stick Heiligenlexikon als USB-Stick oder als DVD

Unterstützung für das Ökumenische Heiligenlexikon


Seite zum Ausdruck optimiert

Empfehlung an Freunde senden

Artikel kommentieren / Fehler melden

Suchen bei amazon: Bücher über Syllabus Pius' IX.

Wikipedia: Artikel über Syllabus Pius' IX.

Fragen? - unsere FAQs antworten!

Im Heiligenlexikon suchen

Impressum - Datenschutzerklärung



zuletzt aktualisiert am 12.09.2016
korrekt zitieren:
Denzinger/Hünermann: Enchiridion Symbolorum, 2901 - 2980: Artikel
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet das Ökumenische Heiligenlexikon in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über https://d-nb.info/1175439177 und https://d-nb.info/969828497 abrufbar.