Ökumenisches Heiligenlexikon

Hinweise zu Stadlers »Heiligen-Lexikon« Abkürzungen

Heiligsprechung in der katholischen Kirche

Von der Heiligsprechung (Canonizatio)

1. »Seid heilig, weil Ich heilig bin« (3. Mos. 11, 44; 19, 2). So sprach Gott der Herr schon im Alten Bunde zu Seinem Volke, und auf diese Forderung weist auch der hl. Apostelfürst Petrus hin, wenn er zu seinen Christen sagt, daß sie »heilig seyn sollen in ihrem ganzen Wandel, wie Der heilig ist, der sie berufen hat« (1. Petr. 1, 15. 16). Gott hat nämlich die Menschen nach Seinem Ebenbilde erschaffen, und Er will daher, daß Alle Ihm, dem Urbilde, so ähnlich als möglich zu werden sich bestreben, damit einst Alle mit Ihm in der ewigen Herrlichkeit vereiniget werden. Deßwegen sagt auch der göttliche Heiland: »Seid vollkommen, wie euer Vater im Himmel vollkommen ist« (Matth. 5,48); deßwegen fordert Er Alle auf, Ihm als Seine Diener nachzufolgen, damit, wo Er ist, auch Seine Diener seien (Joh. 12, 26). Diese Aufforderung ergeht an alle Menschen, besonders aber an die, welche Jesus durch Sein kostbares Blut erkauft hat. Jeder Mensch kann diese Aufforderung auch vernehmen; denn in einem jeden Menschen ruft eine Stimme: »Meide das Böse und thue das Gute.« Und wer diese Gottesstimme hört und ihr treulich folgt, der kann heilig seyn auf Erden und selig werden im Himmel. Niemand ist davon ausgeschlossen, der sich nicht selbst ausschließt, indem er der Gnade Gottes widersteht und seinen eigenen bösen Lüsten folgt.

2. Doch ist ein großer Unterschied zwischen heilig seyn und als heilig verehrt werden, oder (nach Matta) zwischen der Heiligkeit in der triumphirenden und der in der streitenden Kirche. Die Heiligkeit in der triumphirenden Kirche ist nämlich der Besitz und Genuß der ewigen Herrlichkeit, welche nach den verschiedenen Graden der Liebe zu Gott gegeben wird; die Heiligkeit in der streitenden Kirche ist doppelt: die eine im Leben, die andere nach dem Tode. Im Leben kann man von Solchen, welche sich durch ein ganz besonders sittlich reines »heiligmäßiges« Leben auszeichnen, sagen, daß sie im Rufe der Heiligkeit stehen, wie auch die ersten Christen »Heilige« genannt wurden (Röm. 1,7; Eph. 1,1; Col. 1, 1 etc.), und nach dem Tode nennen wir unsere Mitbrüder und Mitschwestern auch manchmal »selig«, indem wir z. B. sagen: »Mein seliger Vater, meine selige Mutter« etc., weil wir nämlich wünschen und hoffen, daß sie bereits der ewigen Seligkeit theilhaftig geworden sind; ja es gibt auch Viele, von denen wir als sicher annehmen dürfen, daß sie in der ewigen Herrlichkeit sich befinden, wie z. B. die nach der heil. Taufe verstorbenen Kinder und wohl auch andere wahrhaft fromme Christen, welche in allen Tugendwerken bis zum Tode ausharrten; aber im kirchlichen Sinne können nur diejenigen »heilig« genannt und als solche verehrt werden, von welchen es vollkommen gewiß ist, daß sie bei Gott im Himmel sind und als Seine Freunde mit Ihm regieren, was sich besonders durch Zeichen und Wunder zeigt, welche auf ihre Fürbitte von Gott gewirkt werden.

Um also in der triumphirenden Kirche heilig zu seyn, genügt die treue, bis zum Tode ausharrende Beobachtung der Gebote Gottes (Matth. 24, 13; Offenb. 2, 10); um aber in der streitenden Kirche als heilig anerkannt zu werden, sind neben dem ausgezeichnet heiligen Leben eines wahrhaft frommen Dieners Gottes nach seinem Tode auch noch Zeichen und Wunder erforderlich, welche Gott auf seine Fürbitte wirkt und wodurch Er Seinen Willen manifestirt, daß Er diesen Seinen Diener und Freund auch auf Erden als heilig anerkannt und verehrt wissen wolle.

3. Ob nun aber bei einem solchen Diener Gottes wirklich solche nach seinem Tode gewirkte Wunder und Zeichen vorhanden seien etc., dieses zu untersuchen und darüber zu entscheiden, ist Sache der Kirche, welche sich durch ihr Oberhaupt darüber ausspricht in dem Acte der Heiligsprechung (Canonizatio), durch welche ein Diener Gottes feierlich unter die Zahl der Heiligen aufgenommen und in das als allgemeine Richtschnur (kanon) geltende Verzeichniß (Catalogus, Album, Fasti) derselben eingetragen wird. Die Heiligsprechung ist also, wie Bangen 1 (S. 214 f.) sich ausdrückt, »kein Jurisdictionsact über das Jenseits, sondern eine Disposition für die streitende Kirche; keine promotio ad gloriam, sondern ad cultum. Die Canonisation ist eben nichts anders als die nach strenger Untersuchung über den eminenten Grad der christlichen Vollkommenheit, welche durch unangreifbare Wunder bestätigt seyn muß, vom Oberhaupte der Kirche erfolgende Einverleibung eines Dieners Christi in den Katalog der Heiligen, d. h. in das Verzeichniß Jener, die von den ältesten Zeiten der Kirche her allgemein und öffentlich als Heilige verehrt und angerufen wurden. Mit dieser Einverleibung geschieht also von selbst die Erhebung eines solchen Dieners Christi zum Vorbild und zum Gegenstande der Verehrung und Anrufung für die Gläubigen. Je nach den Graden des Processes, welcher dem Acte der Canonisation vorhergeht, unterscheidet man die betreffende Person als servus Dei, d. h. als einen im Rufe der Heiligkeit Verstorbenen, 2 über welchen die Untersuchung in Angriff genommen werden soll oder bereits eingeleitet ist; als venerabilis (ehrwürdig), sobald das Decret über die bestätigten eminenten Tugendgrade vorliegt (vgl. Nr. 54); als beatus (selig), sobald nach hinzugekommener Untersuchung über die Wunder durch feierlichen Act das Decret über dieses Prädicat veröffentlicht ist; als sanctus (heilig) endlich, nachdem durch wieder aufgenommenen Proceß, welcher namentlich auf neue, nach jenem Acte gewirkte Wunder sich bezieht, das Schlußdecret der Canonisation promulgirt worden ist.«

4. Wir haben für angemessen erachtet, daß in dem »Heiligen-Lexikon« das Wesentlichste von der Heiligsprechung (Canonizatio) vorkomme, und wie wir im Werke selbst schon einige Male darauf verwiesen haben, so wollen wir nun unter Benützung der hierüber erschienenen klassischen Werke des gelehrten Papstes Benedict XIV. 3, dann des Bischofs Karl Felix de Matta 4 und des oben schon erwähnten (inzwischen zum Geistlichen Rathe etc. ernannten) Dr. Joh. Heinrich Bangen hier das Versprochene geben und zwar so, daß in gedrängter Kürze dargestellt wird

I. eine Geschichte der Canonisation;
II. das dabei thätige Personal;
III. das Proceßverfahren selbst und zwar
   1. der bischöfliche (ordentliche) Proceß (Processus ordinarius),
   2. der päpstliche (apostolische) Proceß (Processus apostolicus);
IV. die Beatification mit ihren Wirkungen;
V. die Canonisation mit ihren Wirkungen.

I. Geschichte der Canonisation.

(Nach Matta l. c. I. 3. nr. 1. seqq.)

5. Schon im Alten Testamente ist die Verehrung der Heiligen in mehreren Stellen angedeutet, namentlich aber in dem Buche Jesus Sirach (Eccli. cap. 44-50), wo die durch ihre Tugenden und die von Gott an ihnen und durch sie gewirkten Wunder berühmten Männer als alles Lobes würdig den Israeliten vor Augen gestellt werden. Solche Männer sind: Henoch, Noë, Abraham, Isaak, Jakob, Moyses, Aaron, Phinees, Josua, Samuel, David, Elias, Elisäus etc.

6. Die 2. SynodeSynode (altgriech. für „Zusammenkunft”) bezeichnet eine Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten. In der alten Kirche wurden „Konzil” und „Synode” synonym gebraucht. In der römisch-katholischen Kirche sind Synoden Bischofsversammlungen zu bestimmten Themen, aber mit geringerem Rang als Konzile. In evangelischen Kirchen werden nur die altkirchlichen Versammlungen als Konzile, die neuzeitlichen Versammlungen als Synode bezeichnet. von Nicäa (das 7. allgemeine Concilium) leitet die Verehrung der Heiligen von einem apostolischen Befehle her mit den Worten: »Die apostolischen Ueberlieferungen der Kirche, durch welche wir belehrt werden, die Heiligen zu ehren (honorare), anzurufen (adorare) 5 und zu begrüßen (salutare), nehmen wir an und halten an ihnen fest (amplectimur), indem wir sie verehren als Diener und Freunde und Söhne Gottes.«

7. Der hl. Papst Clemens I., der nicht mit Unrecht als Coadjutor des hl. Apostels Petrus gilt, ernannte sieben Notare für die Stadt Rom, um die Thaten und Leiden der Martyrer zu beschreiben. Wahrscheinlich geschah dieß in Folge eines Auftrags des Apostelfürsten Petrus.

8. Dasselbe thaten die hhl. Päpste Anterus und Fabianus, welch letzterer für die einzelnen Stadttheile je einen Diakon bestimmte, auch sieben Subdiakonen zur Vervollständigung der von den Notaren gesammelten Acten bestellte. Nach dem Beispiele dieser heil. Päpste, oder auch in Folge apostolischer Tradition übertrugen dasselbe Geschäft die Bischöfe der einzelnen Kirchen erprobten Männern, um es so möglich zu machen, das Andenken der Martyrer zu bewahren und ihr Gedächtniß zu feiern. Die vorzüglichsten dieser Martyrer wurden zu diesem Zwecke mit der seligsten Jungfrau Maria und den hhl. Aposteln in den Kanon der heil. Messe aufgenommen, wo wir sie noch immer haben, und von Benedict XIV. (l. c. I. 4. nr. 13) ist ein Brief des hl. Papstes Gregorius des Großen angeführt, nach welchem die Namen vieler heil. Martyrer bei der täglichen Feier der heil. Messe erwähnt oder vielmehr die heil. Messen zu ihrer Verehrung gefeiert wurden. Es heißt nämlich: … quotidianis diebus in eorum veneratione Missarum solemnia agimus. Dabei sagt der hl. Gregorius, daß in dem betreffenden »Codex« nur der Name des Martyrers, sowie der Ort und der Tag seines Leidens enthalten war. Dieß war denn der Canon kanon oder Catalogus Sanctorum, in welchen die Heiligen aufgenommen wurden, und von welchem das Wort canonizo kanonizo und Canonizatio herstammt, das somit eigentlich »Aufnahme in den Kanon« bedeutet.

9. Zur Zeit der Verfolgung der Kirche bestand also die Canonisation darin, daß der Name eines Martyrers mit Angabe des Martyriums, dann später wohl auch der dabei geschehenen Wunder etc., in Rom von den Notaren oder auswärts von den Bischöfen in die kirchlichen Verzeichnisse eingetragen wurde zu dem Zwecke, eine Gedächtnißfeier von ihnen halten zu können. Uebrigens wurden nicht blos die eigentlichen (vollendeten) Martyrer (Martyres consummati sive coronati), die nämlich wirklich ihr Leben für Jesus hingegeben in das Verzeichniß aufgenommen, sondern auch diejenigen, welche zum Tode verurtheilt waren, ohne daß jedoch das Todesurtheil an ihnen vollzogen worden wäre (Martyres designati). Zu den Ersteren gehörten auch die Professores, d. h. nach Benedict XIV. (l. c. I. 2. nr. 5) solche, welche freiwillig vor dem Richter erschienen waren und sich zum Martyrtode angeboten hatten; zu den Letzteren die Confessores, d. h. diejenigen, welche ihren Glauben an Jesus vor dem Richter öffentlich bekannten und wohl auch viele Leiden erdulden mußten, aber doch nicht ihr Leben verloren. Wenn dann die kirchliche Anerkennung ihres Martyriums und die Autorisation zu ihrer Verehrung erfolgt war, hießen sie Martyres vindicati, sonst aber Martyres non vindicati. (Vgl. Nr. 56.)

10. Als die Zeiten der Verfolgung vorüber waren, erweckte der Herr Jesus doch fort und fort Männer und Frauen, Jünglinge und Jungfrauen etc., die durch die Heiligkeit ihres Wandels, durch tiefe, heilige Wissenschaft oder durch große Selbstverläugnung etc. (Luc. 9, 23) vor allen Andern glänzten, und nicht selten von Gott mit der Gabe der Wunder und Prophetie begnadigt wurden. Schon zu ihren Lebzeiten standen sie im größten Ansehen und genossen die Verehrung der Gläubigen; nach ihrem Tode aber wallten diese sehr zahlreich zu ihren Grabstätten, brachten Weihegeschenke, zündeten daselbst Lichter an und riefen die Heiligen als mächtige Fürbitter bei Gott in ihren Nöthen an. Auch wurden ihnen zu Ehren Altäre errichtet und Tempel gebaut. Solche fromme Männer, welche ihren Glauben an Christus zwar nicht durch den Martyrtod, aber doch durch ein ausgezeichnet tugendhaftes Leben etc. bekannten (Confessores oder »Bekenner« im gegenwärtigen Sinne des Wortes), waren im Oriente der hl. Hilarion, der hl. Ephräm etc., im Occidente aber der hl. Bischof Martinus von Tours, der im Jahr 402 starb und der erste war, welcher, ohne Martyrer zu seyn, gleich nach seinem Tode als heil. Bekenner verehrt wurde. Er hat deßwegen auch ein eigenes Officium, in welchem nicht undeutlich auf sein unblutiges Martyrium hingewiesen ist. Vgl. Bened. XIV. (l. c. I. 5. nr. 4. 5.)

11. Wenn nun diese Verehrung eines Verstorbenen durch das Volk vom Bischof gebilligt wurde dadurch, daß er dessen Namen, seine Tugenden, Wunder etc. in das Verzeichniß der Heiligen seiner Kirche eintrug, auch einen Gedächtnißtag für ihn bestimmte, so hatte dieses die Bedeutung der Canonisation. 6 Wurde aber diese Verehrung blos geduldet, so entsprach dieses dem Begriffe der Beatification.

12. Aus den Heiligen-Verzeichnissen der einzelnen Kirchen entstand das für die ganze Kirche gültige Verzeichniß, d. i. das Martyrologium. 7 Bei Veranstaltung des römischen Martyrologiums wurden aber nicht die Namen aller Heiligen, welche in einer Diöcese verehrt wurden, aufgenommen, sondern nur jene, über deren Heiligkeit die vollgültigsten Beweise (legitima documenta) vorhanden waren. Daher kommt es, daß in vielen Diöcesen viele Heilige und Selige verehrt werden, deren Namen das römische Martyrologium nicht enthält.

Eine andere Art der Canonisation war die, welche durch allgemeine Uebereinstimmung der ganzen Kirche geschah. Sie fand ihre Anwendung bei den Kirchenlehrern und andern heil. Vätern sowohl der griechischen als lateinischen Kirche, welchen unmittelbar nach ihrem Tode von allen Bischöfen, dem ganzen Klerus und dem Volke die Ehren der Heiligen erwiesen wurden, ohne daß ein ausdrücklicher Beschluß eines Bischofs oder des apostolischen Stuhles darüber gefaßt worden wäre, weil nämlich der Ruf ihrer Heiligkeit, Tugenden und Wunder schon über die ganze christliche Welt sich verbreitet hatte. (Vgl. unten Nr. 62.)

Uebrigens ward fast immer mit der Canonisation auch die Erhebung und Uebertragung des Leibes eines Heiligen oder seiner Reliquien verbunden, oder vielmehr es wurde hiedurch die öffentliche Verehrung desselben angezeigt und deren Genehmigung ausgesprochen. Matta (l. c. I. 3. nr. 11) führt mehrere Beispiele davon an, z. B. die Erhebung des hl. Gregorius des Großen, der hl. Gertrude, des hl. Bischofs Disibodus etc.

13. Als aber im Laufe der Zeit einige Bischöfe es mit der Aufnahme in das Verzeichniß der Heiligen etwas zu leicht nahmen und auch das Volk durch seine Wallfahrten Einige als Heilige verehrte, die ohne jegliches Merkmal der Heiligkeit verstorben waren, da fing man an, Canonisationen nur mehr auf allgemeinen Concilien vorzunehmen. So bezeugen die Päpste Eugen III. und Alexander III. in den Canonisations-Bullen des hl. Kaisers Heinrich und des hl. Königs Eduard von England.

14.< In der Folge wandten sich die Fürsten und das Volk an den apostolischen Stuhl, um die Canonisation eines Dieners Gottes zu erlangen; und im Jahr 1170 geschah es endlich, daß Papst Alexander III. die Canonisation und nach übereinstimmender Erklärung aller Canonisten auch die Beatification als ein päpstliches Reservat erklärte. Dieses geschah durch das so berühmt gewordene Kapitel Audivimus (Gregorii IX. Decr. lib. III. tit. 45. cap. 1). Dasselbe lautet also: Audivimus, quod quidam inter vos diabolica fraude decepti, hominem quendam in potatione et ebrietate occisum, quasi Sancti (more infidelium) venerantur. Cum vix pro talibus, in ebrietatibus peremtis, Ecclesia permittat orare. Dicit enim Apostolus: Ebriosi regnum Dei non possidebunt. Illum ergo non praesumatis de cetero colere; cum, etiam si per eum miracula fierent, non liceret vobis ipsum pro Sancto absque auctoritate Romanae Ecclesiae venerari.

Damit wurden nun die Canonisationen durch den Diöcesanbischof förmlich aufgehoben. Uebrigens war es damals noch nicht verboten, der Verehrung gegen einen im Rufe der Heiligkeit Verstorbenen durch Anzünden von Lichtern bei seinem Grabe, durch Votivtafeln, Bilder u. s. w. Ausdruck zu geben. (Vgl. unten Nr. 38.)

15. Lange Zeit hielt man für die erste feierliche, vom apostolischen Stuhle selbst vorgenommene Canonisation die des hl. Bischofs Suitbertus von Werden (Verda) unter dem hl. Papst Leo III. (795-816), welche in einem Briefe des hl. Bischofs Ludgerus von Münster erwähnt wird. Indeß beweist Benedict XIV. die Unächtheit dieses Briefes sehr treffend, und zeigt dagegen (l. c. I. 8. nr. 2), daß die früheste derartige Canonisation die des hl. Bischofs Ulrich (Udalricus) von Augsburg im J. 993 unter Papst Johann XV. gewesen. 8 Uebrigens war es damals nicht üblich, die Heiligkeit des Verstorbenen durch einen förmlichen Proceß zu erweisen, sondern es genügten die Versicherungen des Bischofs, in dessen Diöcese der Verstorbene gelebt hatte. Es waren nur informationes extrajudiciales nöthig. Auf dieselbe Weise wurde canonisirt: der hl. Bischof Petrus von Anagni durch Paschalis II.; der hl. Kaiser Heinrich I. (II.) durch Eugen III.; die hhl. Bernardus von Clairvaux und Thomas von Canterbury durch Alexander III. und der hl. Bischof Ubaldus von Gubio (Eugubium) durch Cölestin III. (1191-1198).

16. Unter Papst Innocentius III. (1198 bis 1216) wurden zur Canonisation schon Zeugen erfordert, welche beeidigt waren; so bei der Canonisation des hl. Homobonus von Cremona. Papst Honorius III. (1216 bis 1227) erließ nähere Bestimmungen über die Einvernahme von Zeugen und die Prüfung derselben. Nach dieser Art verfuhr man bei der Canonisation des hl. Erzbischofs Laurentius von Dublin, dann der großen Heiligen Franz von Assisi, Antonius von Padua, Dominicus, Elisabetha von Thüringen, ferner des hl. Martyrers Petrus aus dem Orden der Dominicaner, des hl. Bischofs Stanislaus von Krakau, der hl. Clara, des hl. Bischofs Richardus von Chichester (Cicestria) in England etc.

17. In der Folge, um diese Sachen mit möglichster Vorsicht zu behandeln, ordnete man eine zweifache Untersuchung an, und zwar sowohl über die Heiligkeit des Lebens, als auch über die geschehenen Wunder. Eine solche fand statt bei der Canonisation der hl. Hedwig durch Papst Clemens IV., des hl. Thomas von Aquin durch Papst Johann XXII. etc. Manchmal aber scheint doch auch nur eine einzige Untersuchung stattgefunden zu haben, z. B. bei der Canonisation des hl. Ivo durch Clemens VI. und der hl. Wittwe Brigitta durch Bonifaz VIII.

18. Mit welcher Strenge und Genauigkeit der hl. Stuhl fortan in Sachen der Canonisation verfuhr, davon haben wir Beispiele in den Verhandlungen über die Heiligsprechung des hl. Nikolaus von Tolentino, des hl. Bernardinus von Siena, des hl. Vincentius Ferrerius und der hl. Catharina von Siena. In dem Processe des hl. Nikolaus unter Papst Eugen IV. (1431 bis 1447) wurden 371 Zeugen vernommen, welche Alle über die geschehenen Wunder deponirten. Ihre Aussagen wurden in einem öffentlichen Consistorium geprüft, und dann noch drei Cardinäle vom Papste bestimmt, welche über die Fortdauer der Wunder Untersuchung anzustellen hatten. - Der Canonisation des hl. Bernardinus von Siena unter Papst Nikolaus V. (1447 bis 1455) ging eine vierfache Untersuchung voran, welche durch Cardinäle und Bischöfe geführt wurde. Nach Vollendung derselben wurde in einem geheimen Consistorium Bericht darüber erstattet, in einem zweiten gaben die Cardinäle ihre Vota, und in einem dritten auch die übrigen in Rom anwesenden Prälaten. Erst in einem vierten (allgemeinen) Consistorium wurde die Canonisation beschlossen. In Sachen des hl. Vincentius Ferrerius wurden vom Papst Nikolaus V. drei Cardinäle mit der Untersuchung beauftragt. Die in Rom lebenden Zeugen wurden von diesen selbst vernommen, die auswärts lebenden durch hiezu delegirte Bischöfe. Nach Schluß der Zeugeneinvernehmung wurde in zwei geheimen Consistorien darüber discutirt, dann nachmal in zwei allgemeinen, und erst in einem öffentlichen feierlichen Consistorium, wobei auch die übrigen Prälaten zugegen waren, die Heiligsprechung zum Beschlusse erhoben unter Papst Kalixtus III. (1455 bis 1458). Aehnlich verhielt es sich bei der Canonisation der hl. Catharina von Siena unter Papst Pius II. im Jahre 1461.

19. Aus all dem erhellt nun, daß es bis zu den Zeiten des Papstes Pius II. (1458 bis 1464) eine feststehende Norm für die Canonisation nicht gab, daß aber doch immer als wesentlich erfordert wurde vor Allem das dringende Gesuch eines Fürsten oder sonstiger Vornehmen um Canonisation eines Dieners Gottes, dann die Untersuchung über die Heiligkeit des Lebens und die Wahrheit der Wunder, ferner die Verhandlungen in einem oder mehreren Consistorien, und endlich die Zustimmung der Cardinäle und der übrigen in Rom anwesenden Bischöfe.

20. Unter Leo X. (1513-1521) erschien das römische Cäremoniale, in welchem die Art und Weise, wie in Canonisationssachen zu verfahren sei, genauer bestimmt wurde. 9 Obwohl nun auch diese Bestimmungen durch die Decrete der nachfolgenden Päpste, besonders Urbans VIII., großentheils modificirt oder gänzlich beseitigt wurden, so glauben wir doch, sie kurz andeuten zu müssen. Diesen Bestimmungen zufolge soll auf das dringende Gesuch um die Canonisation eines im Rufe der Heiligkeit Verstorbenen, das von Seite eines Königs, Fürsten oder eines ganzen Volkes bei dem apostolischen Stuhle eingereicht wird, der Papst einige Bischöfe oder Prälaten jener Gegenden, wo der Verstorbene gelebt hat und begraben ist, mit einer allgemeinen Untersuchung über den Ruf der Heiligkeit, über die vom Volke dem verstorbenen Diener Gottes erwiesene Verehrung u. s. w. beauftragen. Diese Untersuchung hatte ohne gerichtliche Einvernahme von Zeugen zu geschehen, und war ihr Resultat an den apostolischen Stuhl zu berichten. Nachdem der Papst dasselbe dem heil. Collegium mitgetheilt hatte, wurde Berathung darüber gepflogen, ob die Sache wichtig genug scheine, daß sie weiter in Angriff genommen werde. Im bejahenden Falle wurden nun dieselben oder auch andere Prälaten zur Vornahme einer weitern Untersuchung bevollmächtigt. Diese mußte nach mitgeschickten Artikeln und Fragestücken, die sich auf das Verhör der Zeugen bezogen, vorgenommen werden. Sie hatte vorzüglich zum Zwecke, den heil. Stuhl über die ausgezeichnete Heiligkeit des verstorbenen Dieners Gottes, über die Reinheit seines Glaubens und über die Wunder, die auf seine Fürbitte geschahen, aufs Genaueste zu unterrichten. Die nach Rom übersandten Acten wurden nun einigen Auditoren des heil. Palastes übergeben, welche sie zu ordnen und dann über die richtige Vornahme des Processes zu berichten hatten. War das Resultat ihrer Untersuchung ein günstiges, so wurden die Acten vom Papste drei Cardinälen, nämlich einem Cardinal-Bischofe, -Priester und -Diakon zur weitern Prüfung und Begutachtung zugestellt. Nach einiger Zeit erstattete diese Cardinäle in einem geheimen Consistorium Bericht und zwar zuerst über die Heiligkeit des Lebens und die Reinheit des Glaubens, sodann, wenn der erste Bericht günstig war, über die geschehenen Wunder. Dieser Berichterstattung folgte die Berathung, ob nach den gewonnenen Resultaten mit Recht zur Heiligsprechung geschritten werden könne. Die Entscheidung gab, nachdem die Meinung der Cardinäle gehört war, der Papst. War nun so die Canonisation beschlossen, so folgte nach einiger Zeit ein öffentliches Consistorium, in welchem der für diese Sache bestellte Anwalt in langer Rede für die Canonisation zu sprechen und am Schlusse um Vornahme derselben seine inständigen Bitten zu den Füßen des Papstes niederzulegen hatte. Dieser antwortete sodann im Allgemeinen und schloß mit der Aufforderung an die Cardinäle, sie möchten diese Sache wohl überlegen und auch ihre Gebete um Erleuchtung zu Gott emporschicken, auf daß die Kirche in einer so wichtigen Angelegenheit nicht irre.

Nach Verlauf von einiger Zeit wurde dann noch einmal ein geheimes Consistorium abgehalten, in welchem, nach Vortrag des Papstes, nicht nur die Cardinäle, sondern auch die an der Curie anwesenden Bischöfe und stimmberechtigten Aebte ihr Votum abgaben. Der Papst sprach ihnen sodann seinen Dank für ihren guten Rath aus, und bestimmte gewöhnlich bald darauf den Tag, an welchem die Feierlichkeit der Canonisation vorgenommen werden sollte.

Im Verlaufe der weitern Darstellung des processualischen Verfahrens in Beatifications- und Canonisationssachen wird man ersehen, daß diese im Cäremoniale des Papstes Leo X. enthaltenen Bestimmungen die Grundlagen bilden, auf denen später durch Erlaß neuer Decrete fortgebaut wurde.

21. Als Papst Sixtus V. durch die Bulle Immensa aeterni Dei … vom 22. Jan. 1587 in der Stadt fünfzehn Congregationen errichtete, bestimmte er die Congregation der heil. Riten zur Vornahme des Processes, welcher der Beatification und Canonisation voranzugehen hat. Seine Worte lauten: … diligentem quoque curam adhiheant circa Canonisationem Sanctorum festorumque dierum celebritatem. Er selbst jedoch nahm nach Benedict XIV. (l. c. I. 16. nr. 1. 2) am 2. Juli 1588 noch eine Canonisation, nämlich die des hl. Didacus, nach dem alten Gebrauche vor, ohne daß die Ritus-Congregation hiebei fungirt hätte; jedoch waren zur Prüfung der Acten nicht blos drei, sondern acht Cardinäle deputirt. Von nun aber trat dieser Fall nicht mehr ein, sondern der ganze Proceß wurde später durch die besagte Ritus- Congregation bethätigt.

22. Die wichtigsten Decrete in Bezug auf die Selig- und Heiligsprechung erließ Papst Urban VIII. (1623-1644). Sie bilden noch heutzutage die Norm, nach welcher der Proceß eingeleitet, fortgesetzt und auch zu Ende geführt wird. Eine Vervollständigung dieser Decrete erfolgte durch einige der nachfolgenden Päpste. Da aber im Verlaufe der Darstellung des Verfahrens bei Beatifications- und Canonisationssachen das in diesen Decreten Enthaltene ohnehin weiter auseinander gesetzt wird (Nr. 38 ff.), so können wir hier darüber hinweggehen.

23. Uebrigens können wir es am Schlusse dieser kurzen Geschichte der Canonisation nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu machen, mit welcher großen Sorgfalt und Umsicht der apostolische Stuhl von jeher in dieser so hochwichtigen Angelegenheit zu verfahren pflegte. Gerade um jede Uebereilung und Beeinflussung von den Zeitgenossen des verstorbenen Dieners Gottes unmöglich zu machen, ist durch positive Gesetze bestimmt worden, daß erst 50 Jahre nach dem Tode des zu Beatificirenden die Verhandlungen zu diesem Zwecke beginnen können, obwohl die Einleitung hiezu, sowie das Zeugenverhör früher geschehen kann und auch in der Regel geschieht. Auch erklärt es sich aus der Wichtigkeit der Sache, warum die Päpste die Beatification ebenso wie die Canonisation als persönliches Reservat des apostolischen Stuhles erklärt haben, so daß bei dessen Erledigung weder das Collegium der Cardinäle, noch ein Legat, noch ein allgemeines oder Provincial-Concilium zur Vornahme einer Selig- oder Heiligsprechung berechtigt sind. 10 Man hat gegnerischerseits oftmals eine gewisse Sorglosigkeit und Leichtgläubigkeit in Sachen der Heiligsprechung der römischen Kirche zum Vorwurfe gemacht. Mit welchem Rechte dieses geschehen konnte, möge man aus dem Angeführten und der folgenden Darstellung des Verfahrens in dieser Sache ersehen.

Wir wollen nun einige Erklärungen geben über die Stellung und das Amt der Personen, die bei den Verhandlungen von Beatifications- und Canonisationssachen thätig sind.

II. Das bei der Canonisation thätige Personal.

24. Wie schon oben (Nr. 21) angegeben worden, errichtete Papst Sixtus V. für die Behandlung wichtiger kirchlicher Gegenstände fünfzehn Congregationen. Die fünfte derselben ist die Congregation der heiligen Riten (S. R. C.) Nach der Institutionsbulle des genannten Papstes gehören die Beatifications- und Canonisationssachen zu den Geschäften dieser Ritus-Congregation. Bangen (S. 208) definirt die Congregation der heil. Riten als diejenige, »welche im Namen und Auftrag des Papstes nicht allein die äußere Ordnung beim öffentlichen Gottesdienste überwacht, sondern auch für die Reinerhaltung des Cultus in seiner ganzen Ausdehnung auf Grundlage der kirchlichen Tradition und positiver Gesetze, wie für die Hebung desselben durch Hinzufügung neuer Objecte der Verehrung sorgt.«

Die Cultus-Angelegenheiten theilen sich in ordentliche und außerordentliche; und demgemäß unterscheidet man auch eine Congregatio ordinaria und extraordinaria. Unter den außerordentlichen Cultus-Angelegenheiten versteht man die Canonisationssachen. Sie werden aber »außerordentliche« Cultus-Angelegenheiten genannt, weil zu ihrer Behandlung ein specielles päpstliches Mandat erfordert wird, und dieselbe in besondern, sowohl in Hinsicht auf die Zeit als auch auf das Personal von den ordentlichen verschiedenen, Sitzungen (Congregationes extraordinariae) geschieht.

25. Die Mitglieder der Ritus-Congregation, wenn sie Canonisationssachen zu behandeln hat, sind außer den Cardinälen, von denen einer nach der Bestimmung des Papstes die Präfectur bekleidet, noch der Secretär, der Monsignor Sacrista, der Protonotarius Apostolicus, der Promotor Fidei, der Magister Cäremonarium; ferner die drei ältesten Auditoren der Rota, der Auditor des Papstes, der Assessor der Inquisition, der Magister Sacri Palatii. Nach einer Bestimmung Pius' VII. gehört dazu noch der Assessor der Congregation, der zugleich Subpromotor fidei ist. Diese Prälaten nennt man Consultores nati S. Rit. Congregationis. »Consultoren« werden sie wohl deßhalb genannt, weil sie in den verschiedenen Stadien des Canonisations-Processes eine berathende Stimme haben; »geborne« (nati) Consultoren aber heißen sie im Gegensatze zu den einfachen Consultoren, welche in beliebiger Anzahl aus den bewährtesten Theologen und Canonisten jedesmal eigens ernannt werden. Diese Consultoren gehören größtentheils dem Säcularklerus an; mehrere Orden haben aber das Privilegium, daß immer ein Mitglied aus ihnen Consultor der Congregation der heil. Riten ist. So die Dominicaner, Observanten, Jesuiten, Conventualen, Barnabiten und Serviten; die drei erstgenannten seit den Zeiten Benedicts XIII. Es ist aber zu bemerken, daß wenn über die Beatification oder Canonisation eines Dieners Gottes, der einem Orden angehörte, verhandelt wird, der diesem Orden angehörige Consultor in dieser Sache sein Amt nicht üben kann. Ausgenommen hievon sind nur solche, die in bischöflicher Würde stehen und der Magister des heil. Palastes. 11

26. Die Anzahl der Cardinäle, welche als die wesentlichen Mitglieder der Congregation gelten, ist verschieden; bald größer, bald kleiner nach dem Ermessen des Papstes, von welchem auch die Ernennung derselben für dieses Amt geschieht. Sie haben die Pflicht, in den festgesetzten Sitzungen zu erscheinen und hier ihre Stimme nach ihrem Gewissen und ihrer Ueberzeugung abzugeben. Sind sie gehindert in der Sitzung zu erscheinen, so können sie auch schriftlich ihr Votum abgeben. 12 Damit sie aber dieses mit Sicherheit thun können, sind sie gehalten, die ihnen überschickten Acten genau zu lesen, und auch die mündlichen Informationen, die zu ihrer Aufklärung angestellt werden, mit Aufmerksamkeit anzuhören. Durch Decret Urbans VIII. sind sie, sowie alle Consultoren der Ritus-Congregation, durch Eid zum strengsten Stillschweigen verpflichtet, und zwar unter der Strafe der Excommunicatio latae sententiae, welche dem Papste reservirt ist. Jedoch können sie mit den übrigen Mitgliedern der Ritus-Congregation über die schwebenden Canonisationssachen sich besprechen. Durch eben denselben Eid und unter der gleichen Strafe sind sie auch verpflichtet, etwaige Bittschriften, Empfehlungsbriefe oder mündliche Bitten, die auf Canonisation Bezug haben, dem Secretär der Congregation zu übergeben, damit sie so zur Kenntniß des Papstes gelangen. Auch ist es ihnen verboten, auf solche Briefe zu antworten, außer im Auftrage der Congregation. 13 Wegen der vielen Geschäfte, welche den Cardinälen obliegen, ist es ihnen gestattet, zwei Vertraute (familiares) zur Aushilfe zu gebrauchen. Dieselben sind aber selbstverständlich zu ebendemselben strengen Stillschweigen verpflichtet und haben denselben Eid zu leisten. 14

27. Einer der Cardinäle bekleidet das Amt der Präfectur. Seine Ernennung geht unmittelbar vom Papste aus. Seine Wirksamkeit erhellet am besten aus der Darstellung des Canonisationsprocesses selbst. Ebenfalls aus der Reihe der Cardinäle wird der Referent (Relator oder Ponens) genommen. Ehemals hatte die Congregation das Recht, denselben zu bestimmen; doch seit der Zeit des Papstes Alexander VII. wird auch er vom Papste ernannt. Es scheint aber Sitte geworden zu seyn, daß jener Cardinal, welcher das Referat über den vom Bischof eingeleiteten Proceß hatte, auch in dem apostolischen Processe als Referent ernannt werde (Bened. I. 16.) Er hat in den sogenannten ordentlichen und General-Versammlungen (Sitzungen) über den Stand der Sache und über die einzelnen Punkte zu referiren, und kann zu seiner Information die Consultoren zu einer Conferenz in seiner Wohnung versammeln. (Bangen, S. 233.)

28. In Canonisationssachen wurde ehedem der Secretär aus der Zahl der apostolischen Protonotare genommen, was jetzt nicht mehr der Fall ist. Dagegen ist es üblich, daß der Secretär der Congregation Bischof in partibus infidel. ist. Er hat die Aufgabe, den Cardinälen und Consultoren die Zeit und den Ort einer abzuhaltenden Versammlung mittelst eines versiegelten Billetes, welches auch den Namen des Referenten und die zu behandelnde Sache enthält, kund zu machen. Ferner hat er die Beschlüsse der Congregation zu bemerken, dem Papste Bericht zu erstatten, die Formeln der zu erlassenden Decrete zu entwerfen, sowie die Reinschrift gemeinsam mit dem Cardinalpräfecten zu unterzeichnen. Wenn irgend ein Decret der Bestätigung des Papstes bedarf, so erholt diese der Secretär in einer Audienz, welche ihm regelmäßig alle 14 Tage gewährt ist. Seine Ernennung geschieht durch den Papst. Zur Unterscheidung von dem Protonotar, der ehemals die Stelle des Secretärs bekleidete, wird er oftmals Prosecretär genannt. 15

29. Wie oben angedeutet worden, war in früherer Zeit immer ein Mitglied des Collegiums der participirenden Protonotare Secretär der Ritus-Congregation. Seine Ernennung war ein Recht der Congregation, die in seiner Abwesenheit auch einen andern als Stellvertreter bestimmen konnte. Im Laufe der Zeit nun wurde ein eigener Secretär aus der Zahl der an der Curie anwesenden Prälaten aufgestellt; es verblieb aber doch dem Collegium der participirenden Protonotare das Privilegium, daß stets ein Mitglied aus demselben als Consultor natus der Ritus-Congregation von dem Papste ernannt wird, welchem eine besondere ausgezeichnete Stellung zukommt. Nach Decret des Papstes Urban VIII. muß er, so oft ein Canonisationsproceß in Rom selbst eingeleitet wird, dabei gegenwärtig seyn und dem Zeugenverhöre anwohnen. Der hiebei fungirende Notar ist ihm untergeordnet, und das Zeugenverhör muß bei Strafe der Nullität von dem Protonotar unterzeichnet seyn. Er hat auch, wenn das betreffende Decret der Congregation ausgefertigt ist, in Gegenwart des Präfecten und des Promotor fidei von den Acten die Siegel abzunehmen. In Abwesenheit des Secretärs vertritt er mit Zustimmung des Papstes dessen Stelle. Auch befindet sich in seinen Händen der Schlüssel zu dem Archive, in welchem die Acten der Canonisationssachen hinterlegt sind. 16

30. Eine besonders wichtige Person bei den Verhandlungen der Canonisations-Angelegenheiten ist der Promotor fidei. Derselbe wird vom Papste aus dem Collegium der Consistorial-Advokaten genommen, und ist nicht blos geborner Consultor der Congregation, sondern hat auch noch einen weitern Kreis seiner Amtsthätigkeit. Er bildet den gesetzlichen Opponenten, und muß gegen die vom Postulator der Angelegenheit vorgebrachten Beweise für die Tugenden und Wunder des Dieners Gottes seine Einwendungen geltend machen, welche er aber schriftlich abzufassen hat. Deßhalb, weil er so die Canonisation oder Beatification zu hindern suchen muß, wird er vom Volke mit dem wenig schmeichelhaften Namen »Teufels-Advocat« (avvocato del diavolo) beehrt. Bei allen Acten der Canonisation muß er (tamquam pars formalis) citirt werden. Ist diese Citation unterblieben, so ist der Act ungültig. Ferner hat er die Fragestücke zu formuliren, dem Zeugenverhöre, der Visitation des Grabes etc. anzuwohnen. Er hat das Recht, sowohl in Rom, als auch, wenn außerhalb der Stadt ein Canonisations-Proceß eingeleitet wird, einen Subpromotor zu ernennen. In Rom ist gewöhnlich der Assessor der Congregation auch Subpromotor. 17

31. Als Consultores nati gehören auch zur Ritus-Congregation die drei ältesten Auditoren der Rota. Seit dem Papste Innocenz XI. (1676-1689) ist ihre Stellung ganz gleich derjenigen der übrigen Consultoren. (Bened. I. 17. nr. 6.) Ehedem hatten sie einen größern Wirkungskreis. Schon vor den Decreten des Papstes Urban VIII. und auch nach dem Erscheinen derselben wurden die Proceßacten, welche von den Bischöfen nach Rom eingesandt waren, drei Auditoren der Rota, welche entweder vom Papste oder auch von der Congregation ernannt wurden, übergeben. Sie hatten die sogenannten Rubriken zu formiren, d. h. den Inhalt der Proceßacten unter ein gewisses Schema zu bringen; ferner über die Giltigkeit des Processes, über die Tugenden und Wunder unter Beirath ausgezeichneter Theologen und Mediciner ein Gutachten abzufassen und in den Sitzungen der Congregation mitzutheilen. Auch hatten sie, falls dieses nicht durch die Congregation selbst geschehen war, über all diese Dinge dem Papste Bericht zu erstatten. Dieses alles hat aber jetzt aufgehört, und sie haben nur mehr gleich den übrigen Consultoren ein berathendes Votum abzugeben. 18

32. Wie die übrigen Congregationen, so hat auch die der heil. Riten ihren eigenen Notar. Während seine Wahl ehemals ganz nach Belieben der Congregation geschah, wird er jetzt von dem Papste designirt, erhält aber von der Congregation seine Anstellung, und wird ebenfalls beeidigt. Am Tage bevor die Congregation eine Sitzung hält, begibt er sich zum Secretär und Promotor fidei mit der Frage, ob sie seine Dienste nöthig hätten. Wenn gleich er allein für die Führung der Acten in Canonisationssachen durch Decret der Congregation vom 20. August 1625 privilegirt ist, so kann doch der Cardinalvicar (Generalvicar von Rom) sich eines andern Notars bedienen, wenn er in der Stadt selbst aus apostolischer Autorität einen Beatifications- oder Canonisationsproceß vornimmt.

Mit der Stelle eines Notars der Congregation ist immer auch die des Inspectors des Archivs verbunden, in welchem die Originalacten der Beatifications- und Canonisations-Angelegenheiten aufbewahrt werden. Die Congregation bedient sich bei ihren Verhandlungen nur der Abschriften, welche von den Originalien genommen und nach sorgfältiger Vergleichung von dem Notare beglaubigt (legalisirt) werden. Uebrigens ist der Notar insbesondere in seiner Eigenschaft als Inspector des Archivs dem Protonotar untergeordnet. 19

33. Im Canonisationsprocesse treten auch nachfolgende Personen als mitwirkend auf, die noch eine besondere Erwähnung verdienen:

1) Die Consistorial-Advocaten. Von ihnen schreibt Bangen S. 65: »Die Consistorial-Advocaten leiten ihren Ursprung her von den sieben Defensores regionarii, welche sich schon zu den Zeiten des Papstes Gregorius des Großen erwähnt finden. Sie scheinen insbesondere in den Consistorien, wo anfangs noch die contentiösen Sachen verhandelt wurden, aufgetreten zu seyn. Mit der steigenden Würde dieser Versammlung erhoben auch sie sich zu größerm Ansehen. Als später alle Vorarbeiten für das Consistorium, namentlich Alles, was contentiöser Natur seyn konnte, auf die Consistorial-Congregation überging, war die Thätigkeit der in Rede stehenden Advocaten auf diese vorzugsweise beschränkt. Von dem ursprünglichen Auftreten in den Consistorien selbst blieb außer dem Gesuch um das Pallium für die Erzbischöfe und privileqirten Bischöfe, welches durch die Consistorial-Advocaten im Consistorium vorgetragen wird, nur noch eine Art Cäremonie übrig, indem nämlich noch jetzt einer der Consistorial-Advocaten in öffentlichen Consistorien mehr der bloßen Förmlichkeit halber die Beatification oder Canonisation irgend eines Dieners Gottes postulirt.« Da einerseits die Canonisationssachen zu den wichtigsten gehören, die an der Curie verhandelt werden, anderseits die Consistorial-Advocaten die ersten daselbst sind, so erfreuten sie sich des Vorrechtes, daß nur sie in diesen Angelegenheiten aufzutreten befugt waren. Da sie aber durch anderweitige Geschäfte oft sehr in Anspruch genommen waren, so bestimmte Papst Innocenz XI., daß die Congregation unter den Advocaten der Curie zwölf wählen soll, die dann in Canonisationssachen gebraucht werden dürften.

Keiner aber soll mehr als sechs Canonisations- Angelegenheiten zugleich unter den Händen haben können. 20

2) Nicht zu verwechseln mit den Advocaten sind die Procuratoren, welche die Procura der Parteien im weitesten Sinne vor Gericht übernehmen, während die Advocaten als Rechtskundige sich nur mit der Deduction des einschlagenden Rechtes befassen. Die in Canonisationssachen gebrauchten Procuratoren müssen aus dem Collegium Procuratorum sacri Palatii genommen werden. Papst Innocenz XI. verlieh ihnen dieses Vorrecht durch Decret vom 26. Nov. 1678 und bestimmte dabei, daß jeder derselben nur vier Canonisations-Angelegenheiten zugleich betreiben könne. Die an die Congregation eingereichten Schriftstücke müssen von dem Procurator unterzeichnet seyn. Uebrigens kann in jedem Stadium des Processes mit Zustimmung des Referenten der Procurator geändert werden. 21

3) Für jede Canonisationssache muß auch ein Postulator aufgestellt werden und zwar von Seite derer, welche die Beatification oder Canonisation eines Dieners Gottes verlangen. Es ist natürlich, daß dieser in Rom selbst seinen Aufenthalt haben muß. Jedoch ist es nicht nothwendig, daß er in besonders hervorragender Stellung sich befinde. Gehört der zu Canonisirende einem geistlichen Orden an, so ist der Postulator meistens ein in Rom wohnender Priester dieses Ordens. 22 Die Consultoren der Ritus-Congregation können jedoch niemals als Postulatoren sich gebrauchen lassen. So bestimmte Papst Clemens XII. durch Decret vom 11. März 1733. (Bened. l. c. lib. I. cap. 19. nr. 24.)

4) Weil die Aussagen der Zeugen in derselben Sprache, in welcher sie deponiren, niedergeschrieben werden müssen, so gebraucht die Congregation auch Uebersetzer (Interpretes). Diese werden vom Cardinalreferenten, nach Anhörung des Promotor fidei, erwählt. Die Uebersetzungen müssen von einem andern Sprachkundigen (Revisor) mit dem Originale verglichen werden. Beide, der Uebersetzer sowohl als der Revisor, sind vorerst zu beeidigen. (Bened. l. c. I. 19. nr. 10.)

5) Wo es sich um den Beweis von geschehenen Wundern handelt, bedient sich die Congregation der Beihilfe von Aerzten, Physikern, Mathematikern etc. Diese aber werden für jeden Fall eigens ernannt und geben nach genauer Prüfung der Thatsachen ihre Gutachten. Ihre Ernennung geschieht durch den Cardinalreferenten, manchmal auch auf Vorschlag der Procuratoren. 23

Nach diesen kurzen Bemerkungen über die bei Führung eines Canonisations-Processes handelnden Personen können wir in Folgendem zur Darstellung des Proceßverfahrens selbst übergehen.

=> III. Proceßverfahren

1 Der Titel dieses vortrefflichen Werkes, welches S. 214-246 von der Beatification und Canonisation der Heiligen handelt, lautet vollständig: »Die Römische Curie, ihre gegenwärtige Zusammensetzung und ihr Geschäftsgang. Nach mehrjähriger eigener Anschauung dargestellt von dem bischöflichen Secretär Joh. Heinr. Bangen, der Theologie und beider Rechte Doctor. Mit einer Sammlung von Belegstücken und Formularen. Münster 1854. In der Aschendorff'schen Buchhandlung.«

2 Ein solcher »Diener Gottes« wird, abgesehen von der Canonisation, gewöhnlich auch pius genannt, was wohl unserem »gottselig« entspricht. So gibt es z. B. neben einem »heiligen Bayerland« (Bavaria sancta) auch ein »gottseliges Bayerland« (Bavaria pia). Vgl. unten Nr. 54.

3 Der Titel dieses Werkes ist: Benedicti XIV. De Servorum Dei Beatificatione et Beatorum Canonizatione. Wir benützen die von unserm Hochwürdigsten Herrn Bischofe Pankratius uns gnädigst überlassene Römer-Ausgabe des Jesuiten und Consultors P. Emmanuel de Azevedo vom J. 1747. Die ersten vier Bände handeln von der Canonisation selbst in 4 Büchern (Libri), von welchen das letzte in zwei Theile (Partes) zerfällt, alle aber mehrere Kapitel enthalten, die wieder in mehrere Nummern getheilt sind. (Wir werden so citiren, daß wir die Bücher und Theile mit römischen, die Kapitel aber mit arabischen Ziffern und die einzelnen Nummern mit den vorgesetzten Buchstaben nr. bezeichnen.) Die folgenden 3 Bände und resp. (V.-VII.) enthalten verschiedene auf die Canonisation bezügliche Acte, Decrete etc. Der VIII. Band vom Jahr 1751 enthält ausführliche Register über die vorhergehenden Bände, und in einem anderen Bande ist eine Synopsis über das ganze Werk, wie denn der obengenannte P. Emm. Azevedo im Jahr 1766 zu Rom eine Synopsis über alle Decrete des Papstes Benedict XIV. in 5 Bänden herausgegeben hat.

4 Karl Felix von Matta (Matha) war in Cremona geboren und zuerst Auditor bei dem Cardinal Vidone, dann vom J. 1678 an der 13. Bischof von St. Severo in der neapolitanischen Provinz Cavitanata. Er starb am 26. Febr. 1701. Sein Werk hat den Titel: Novissimus de Sanctorum Canonizatione Tractatus. Es zerfällt in fünf Theile (Partes), welche auch mehrere Kapitel enthalten, die wieder in mehrere Nummern getheilt sind. (Wir citiren wieder so, daß die röm. Ziffer den Theil und die arabische Kapitel bezeichnet etc.)

5 Adorare heißt nach Lünemann eigentlich 1) seine Rede an Jemanden richten, anreden, dann 2) besonders in religiösen Dingen anrufen, laut anflehen; 3) auf hochachtungsvolle Art verehren, indem man sich mit dem Gesichte zur Erde wirft etc. Dieses geschah sowohl vor Gott als auch vor Menschen (vergl. 1. Paral. 29, 20). Nach und nach kam der Sprachgebrauch dahin, daß man die Ehrerbietung gegen Gott Latria (Adoratio = Anbetung), die gegen die Heiligen aber Dulia (Veneratio = Verehrung) nannte und noch nennt. Daß zwischen beiden ein großer Unterschied ist, weiß Jedermann, der es wissen und nicht absichtlich ignoriren will.

6 Vgl. die Einleitung zum I. Bande dieses »Heiligen- Lexikons« S. [2], Nr. 6 ff.

7 Vgl. die Einleitung zum I. Bande dieses »Heiligen- Lexikons« S. [38], Nr. 57 ff.

8 Es stellte nämlich auf einem im Lateran zu Rom im J. 993 gehaltenen Concilium der Augsburg'sche Bischof Luitolph an Papst Johann XV. und versammelten Väter die Bitte, er möchte in Ansehung der vielen auf die Fürbitte des hl. Ulrich geschehenen Wunder diesen in die Zahl der Heiligen aufnehmen. Diesem Verlangen wurde mit Zustimmung der SynodeSynode (altgriech. für „Zusammenkunft”) bezeichnet eine Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten. In der alten Kirche wurden „Konzil” und „Synode” synonym gebraucht. In der römisch-katholischen Kirche sind Synoden Bischofsversammlungen zu bestimmten Themen, aber mit geringerem Rang als Konzile. In evangelischen Kirchen werden nur die altkirchlichen Versammlungen als Konzile, die neuzeitlichen Versammlungen als Synode bezeichnet., nachdem sie die von dem Bischofe vorgelegte Lebensbeschreibung des Heiligen (vielleicht die von Welser zuerst edirte, vom Propste Gerhard verfaßte Vita) vernommen hatte, vom Papste entsprochen und darüber eine eigene Bulle erlassen, und zwar die erste Canonisationsbulle. Diese findet sich im römischen Bullarium, sowie auch bei den Bollandisten (Jul. II. 80), denen sie unten Nr. 65. Note 63, S.[28] entnommen ist.

9 Cf. Caeremoniale Leonis X. (Lib. I. cap. 6) bei Matta (l. c. V. 1. nr. 1 seqq.)

10 Cf. Benedict. XIV. (l. c. I. cap. 10 et 11).

11 Vgl. Bangen S. 220 ff. Benedict. XIV. (l. c. I. 16. nr. 14).

12 Benedict. XIV. (l. c. I. 16. nr. 21).

13 Cf. Bened. XIV. (I. 16. nr. 16.) Matta (V. 2. nr. 41. 42.) Bangen S. 223. In der Eidesformel heißt es: Nos … juramus ac promittimus fideliter exercere officium nostrum in his, quae proponuntur in Congregationibus S. Rituum habendis coram Sanctissimo, et non revelare, nec loqui nisi cum aliis dictae Congregationis Cardinalibus, tribus an tiquioribus Rotae Auditoribus, Consultoribus et Officialibus praedictae Congregationis, ac duobus familiaribus, ab unoquoque nostrum deputandis, quae fient aut tractabuntur non solum in causis spectantibus ad dictam Congregationem coram Sanctitate Sua, occasione discursus de rebus Magnatum, Religionum vel alias gravioribus occurentibus sub poena perjurii et excommunicationis latae sententiae, a qua non, nisi a Summo Pontifice dumtaxat, excluso etiam majori Poenitentiario, praeterquam in articulo mortis absolvi possimus. Et sub eadem poena perjurii et excommunicationis, de qua supra, juramus similiter et promittimus, quod si per litteras aut suppli ces libellos, sive etiam oretenus, vel inter positas personas commendationes a quocumque etiam, cujusvis dignitatis et præeminentiae nobis factae fuerint de causis pertractandis in dictis Congregationibus, praefatas litteras scienter non aperiemus, sed clausas ac sigillatas mandabimus consignari in manibus Secretarii dictae Congregationis; si vero non informatos de contentis in praedictis litteris contigerit per nos aperiri et legi, si eaedem continebunt similes commendationes tantummodo, pariter eas transmittemus ad eumdem Secretarium. Verum si de aliis negotiis in praedictis litteris pertractabitur, mandabimus transcribi illam tantum partem continentem commendationem, diem datae et locum, nec non etiam subscriptionem illius, qui negotium commendavit, quam pervenire curabimus ad manus praedicti Secretarii, atque eisdem litteris non rescribemus nisi de mandato dictae Congregationis, et saltem in ipso actu votandi propalabimus, a quo vel a quibus causa fuerit nobis commendata …. Dieselbe Eidesformel gilt mit den nöthigen Aenderungen auch für die Consultoren.

14 Cf. Bened. XIV. (I. 16. nr. 17). Matta (V. 1. nr. 41).

15 Bened. XIV. (I. 17). Matta (V. 2. 79). Bangen S. 224.

16 Bened. XIV. (I. 17. et 19). Matta (V. 2. nr. 68 et 79). Bangen S. 224 u. 235).

17 Vgl. Bened. XIV. (I. 18. nr. 7.) Matta (V. 2. nr. 48. 49. 77.) Bangen S. 225. Das Anstellungsbreve lautet im Wesentlichen also: … te, qui nostrae Consistorialis Aulae et Fisci et Camerae Apostolicae Advocatus existis, … eligimus in Promotorem fidei, cum facultate, quibuscumque Congregati onibus, quae super Canonizationibus et Beatiification hujusmodi, tam coram Vener. Fratribus nostris S. R. E. Cardinalibus, quam etiam Nobis fient, interveniendi et in eis votum consultivum ferendi, ac objectiones super materiis pro tempore occurentibus faciendi, et super eis tam in facto, quam in jure scribendi, et quando opus fuerit tam Nos, quam dictos Cardinales oretenus informandi, et cum hoc, ut tu deinceps in omnibus processibus super dictis Canonicationibus et Beatificationibus conficiendis, et in singulis actis faciendis tanquam pars formalis, et ad instar Commis sarii Camerae et Fisci Procuratoris citari debeas; quodque tu interrogatoria cum protestationibus, quae tibi videbuntur necessariae, dare, et examinibus testium, et compulsationibus jurium, et scripturarum qua rumcumque confectionibus planctarum, visitationibus sepulchrorum et aliis quibuscumque tam in Romana Curia, quam in qualibet alia parte orbis terrarum coram quibuscumque Judicibus etiam Delegatis per te, seu per alium Subpromotorem, cum facultatibus, quae tibi opportunae videbuntur, a te deputandum intervenire valeas. Quodve Subpromotorem unum eligere possis et deputare ad tuum beneplaci tum in Romana Curia, qui processus huc usque factas, vel alios in futurum faciendos tam auctoritate Ordinaria, quam Apostolica videre, ac in facto scribere et comparere possit in actibus coram Notario et Secretario dictae Congregationis, et etiam coram D. D. Cardinalibus ad concordandum factum super dubi is in Congregationibus proponendis, et alia faciendi nomine et arbitrio tuo, quae tibi videbuntur opportuna et necessaria, et cum quo etiam conferre possis difficultates, et alia omnia, quae in dictis Congregationibus tractabuntur, recepto tamen prius a te, et ab eo solito juramento de servando secretum factorum, ac tura omnium scripturarum producendarum, ac informationum faciendarum super dubiis tem pore opportuno disputandis, ad effectum ea videndi et considerandi, eisque objectiones et responsiones opportunas faciendi detur. Alioquin tu propositiones impedire valeas, ac demum cum omnibus, et singulis aliis facultatibus, Promotoribus hujusmodi de jure usu, consuetudine, compatentibus Apostolica auctoritate tenore praesentium deputamus …

18 Bened. l. c. (I. 17. nr. 13.) Matta (V. 2. nr. 62. 63). Bangen p. 225.

19 Bened (I. 19. nr. 6.) Bangen S. 226.

20 Bened. (I. 19. nr. 15. 16.) Bangen S. 222.

21 Bened. (I. 19. nr. 13.) Bangen S. 222.

22 Bei der ehrw. Crescentia von Kaufbeuren war es der P. Philibert Obwexer, Profeßpriester der Recollecten. (Bd. I. S. 685)

23 Bened. l. c. (I. 19. nr. 17.) Bangen S. 222.





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zuletzt aktualisiert am 20.10.2018
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