Johanna, die heilige Kriegerin
Der Passauer Künstlerseelsorger Bernhard Kirchgessner hielt am 8. November 2009 in der Evangelischen Akademie
Tutzing einen Vortrag über die Jungfrau von Orleans, in dem er aus historisch-kanonistisch-theologischer Perspektive
das Inquisitionsverfahren gegen Johanna von Orléans erläuterte.
Es war kein Irrtum, eine Schickung wars.
Friedrich von Schiller, die Jungfrau von Orléans
Dies ist die Stunde, verehrte Damen und Herren, in der gewöhnlich dem Referenten die
Zustimmung des Auditoriums am heftigsten entgegen schlägt. Darum erheische ich für die
kommenden 45 Minuten Ihres Geistes Frische und Aufmerksamkeit für eine junge Frau im
Frankreich des 15. Jahrhunderts, welche kraft ihres tiefen Glaubens und ihres starken
Mutes Friedrich Schiller zu einer romantischen Tragödie, Giuseppe Verdi zu einer
seiner frühen Opern inspirierte und uns dieses Symposion samt abendlicher Aufführung
bescherte. Die Frau, die Sie der Siesta beraubt, nimmt in den Köpfen und auf den
Podesten unserer Nachbarn, der Franzosen, einen unverrückbaren Platz ein, und gibt
qua Lebensbeispiel beeindruckend Antwort auf die im atl. Buch der Sprichwörter
aufgeworfene Frage: Eine tüchtige Frau, wer findet sie?
Voila, verehrte
Damen und Herren, hier ist sie: Jeanne d´Arc.
1. Die Wahrung der pura doctrina fidei
- ein legitimes Anliegen der (frühen) Kirche
Wenn wir, und nichts anderes sollte unser Bestreben sein, der causa Jeanne d´Arc
gerecht werden wollen, müssen wir uns ihr von verschie-denen Seiten annähern.
Zunächst ist die allergische Reaktion der jungen Kirche auf die Ketzerei zu eruieren,
ehe wir uns deren kanonistisch-juristischer Verfolgung zuwenden. Sodann wird ein
Blick auf die historisch-politische Situation Frankreichs am Vorabend Jeanne d´Arcs
zu richten sein, ehe wir nach Aufstieg und Fall der Jungfrau von Orleans fragen.
Schließlich werden diese gesammelten Steinchen ein kleines Mosaik ergeben, welches
Jeanne d´Arcs Schicksal nicht rechtfertigen, wohl aber verständlich zu machen vermag.
Allein das Studium der nahezu komplett überlieferten, in der Pariser Bibliothèque
nationale unter No 8838 deponierten Prozessakten, reicht zur objektiven
Meinungsbildung nicht aus. Vielmehr ist nach den Beweggründen zu fragen, welche
sowohl die kirchliche als auch die politische Macht zur unerbittlichen Verfolgung
der Ketzerei verleitete. Dabei gilt es von Anfang an eine wichtige Prämisse zu
beachten: Dass die Kirche ein legitimes Interesse an der Reinerhaltung ihrer
Doktrin hegte, ist plausibel. Warum sie hingegen inhumane Mittel und Methoden
für die Wahrung der pura doctrina fidei probat erachtete, bleibt kritisch
nachzufragen, wie sich auch die politisch motivierten Gründe zur Ketzerverfolgung
nicht auf Anhieb erschließen. Werfen wir daher einen ersten Blick auf den Umgang
von Kirche und Politik mit den Randfiguren der Gesellschaft des ersten Jahrtausends,
den sogenannten Häretikern und Ketzern, ehe wir uns näher hin Jeanne d´Arc widmen.
2. Die Bedrohung der Kirche durch Ketzer im ersten Jahrtausend
Die Bündelung von politischer und religiöser Macht in einer Hand, im
alten Ägypten verkörpert in der Person des Pharao als des politischen Führers,
obersten Priesters und der Gottheit, in der römischen Antike in Gaius Iulius
sowohl als Caesar
als auch als Pontifex Maximus
präsent und in
seinem Großneffen Gaius Octavius als Imperator
wie als Augustus
glorifiziert, ist nur vordergründig ein Beleg für die enge Verknüpfung von Staat
und Religion; die Komprimierung von religiöser und politischer Macht hegte
weitaus andere Absichten. Sie sollte dem Auseinanderdriften des großen Staatsgebildes
vorbeugen und der Stärkung der politischen Einheit des Staates und seiner Bürger
dienen. Von zwei Fronten her, so erkannten die Herrscher, konnte eine Bedrohung
für den Staat ausgehen: a) von politischem Aufruhr und Umsturz und b) von
religiös-subversivem Vorgehen. Beides hätte u. U. die staatliche Autorität
erschüttern, und gegebenenfalls aus den Angeln heben können, weshalb die Herrscher
mit Argusaugen über Staat und Religion wachten und alle religiös abweichenden
Tendenzen aufgrund der eben beschriebenen, hiervon möglicherweise ausgehenden
Gefahren genauestens registriert wurden.
Als Kaiser Konstantin am
13. Juni des Jahres 313 in der Mailänder Vereinbarung, dem sog. Toleranzedikt
,
den Christen wie allen anderen Bürgern des römischen Reiches volle Religionsfreiheit
gewährte, geschah dies nicht nur aus vermeintlicher Sympathie gegenüber der aufstrebenden
religiösen Bewegung des Christentums; es kann auch nicht ausschließlich, wie man
Rompilgern gemeinhin unterschieben möchte, als Dank des Kaisers für den bei der
Milvischen Brücke über seinen Gegner Maxentius errungenen Sieg betrachtet werden;
vielmehr entsprang Konstantins Handeln einem staatspolitischen Kalkül. Konstantin
war nämlich in erster Linie Machtpolitiker und dann erst ein Christenfreund. Somit
wird auch plausibler, dass das von Kaiser Theodosius im Jahr 391 erlassene Edikt des
Verbotes heidnischer Kulte nicht nur der jungen Kirche ungeheure Schubkraft verlieh
und sie als neue Staatsreligion etablierte, sondern ihr als Reichskirche zugleich
eine wichtige Brückenfunktion im weitverzweigten spätantiken Reich zuwies. Wo in
der Folge Einzelne oder Gruppen aus diesem neuen Religionsverband ausscherten - die
Arianer beispielsweise - wähnte man in diesem
Schritt nicht nur eine Bedrohung der jungen Glaubensgemeinschaft, die es als junges
Pflänzchen zu schützen galt, sondern vor allem eine Gefahr im Hinblick auf die
Einheit des Reiches, weshalb der staatlichen Macht sehr an der Kontrolle dieser
sog Randständigen
gelegen war.
Die Einbeziehung der politischen Dimension in unsere Erwägungen über die
Inquisition im allgemeinen und die causa Giovanna d´Arco im besonderen, dient
nicht dem Aufbau eines Spannungsfeldes von empörter Verurteilung
einerseits
und bemühter Verteidigung
andererseits, eine Verlockung, welcher sowohl ein
Repräsentant des Staates als auch der Kirche angesichts des Eigenanteils an
Verantwortung all zu leicht erliegen könnte. Vielmehr sei im Hinblick auf den
Prozess Jeanne d´Arcs darauf hingewiesen, dass die Verfolgung und das tragische,
gewaltsame Lebensende der Jungfrau von Orleans nur unter Berücksichtigung der
damals vorherrschenden machtpolitischen Interessen zu verstehen ist.
Während die Kirche der Gefahr des Glaubensirrtums sowohl mit der Definition des Symbolum auf den Konzilien von Nicaea (325) und Konstantinopel (381) als auch mit dem Instrument der Exkommunikation zu begegnen versuchte, bediente sich die politische Macht anderer Mittel, beispielsweise der Verbannung oder eben auch der Hinrichtung.
Häresie war, wie schon kurz angedeutet, keine rein innerkirchliche Angelegenheit, nein, Häresie kam einem Akt öffentlichen Aufruhrs gleich und musste daher durch die staatliche Gewalt geahndet werden. Die eine Reichskirche diente nicht nur der Einheit der Glaubenslehre, sie beugte vielmehr auch der Zersplitterung des Reiches vor. Daher formulierten die von den Kaisern - nicht von den Päpsten! - einberufenen Konzilien nicht nur Dogmen, die es fortan verpflichtend zu bekennen galt, sie stärkten nicht nur die Position der Bischöfe, sondern festigten die politische Macht des Herrschers und seines Reiches.
Wie sehr sich diese Interessensverknüpfung für den Kaiser bewährte, zeigte sich im Moment des Untergangs des weströmischen Reiches, als Byzanz definitiv die Rolle und Bedeutung Roms einnahm. Erst als Papst Gelasius I. 494 gegenüber Kaiser Anastasios I. mit der Zwei-Schwerterlehre die Theorie der Aufteilung in die vom Kaiser ausgeübte weltliche, und die dem Papst zugesprochene kirchliche Macht vertrat, begann der Cäsaropapismus, die Lehre von der Einheit des Reiches, des Herrschers und der Kirche, zu bröckeln, bis sie vom abendländischen Schisma endgültig besiegelt wurde.
3. Das Akkusationsverfahren
Mit dem Zerbrechen der politisch-religiösen Einheit war jedoch die
Ketzerproblematik nicht gelöst, ging doch nach wie vor von ihr eine Bedrohung
für die Kirche aus. Dagegen versuchte sich die Kirche mittels Ad-hoc-Anzeigen
bei den Konzilien zu wehren. Gemäß dem Motto Wo kein Kläger, da kein Richter
wurde nur dann ein Verfahren in die Wege geleitet, wenn ein Ankläger eine causa
ins Rollen brachte. Der Richter konnte also nicht wie im späteren
Inquisitionsverfahren von sich aus ermitteln, ihm war vielmehr der Part
der Durchführung eines ordentlichen juristischen Strafprozesses übertragen. Zur
Illustration sei hier auf die Auseinandersetzung zwischen Bernhard
von Clairvaux und seinem Kontrahenten Petrus Abaelardus verwiesen. Bernhard
klagte Abaelard auf dem Konzil von Sens 1141 der Irrlehre an - eigentlicher
Hintergrund der Personalfehde waren m. E. nicht so sehr die von seinem
Freund Wilhelm von Saint-Thierry
angezeigten theologischen Ungereimtheiten Abälards, sondern zwei gegnerische
theologischen Schulen, nämlich die scholastische und die monastische Theologie -,
und erreichte Abälards Verurteilung, nebenbei bemerkt ein Pyrrhussieg des
Zisterzienserabtes angesichts der
Tatsache, dass die scholastische Theologie bis weit ins 20. Jahrhundert dominierte
und die monastische Theologie sich erst seit wenigen Jahren neuerlichen Interesses
erfreut. Auch der Prozess gegen Arnaldo di Brescia war durch einen Kläger zustande
gekommen; doch in diesem Falle mischte sich die Politik in Gestalt des römischen
Stadtpräfekten ein, welche Arnaldo 1155 verurteilen, erhängen und seinen Leichnam
verbrennen ließ, eine Grausamkeit par excellence, war doch die Erdbestattung
nicht nur die übliche Bestattungsform, sondern gleichsam die theologisch
untermauerte Voraussetzung zur Auferstehung der Toten am Jüngsten Tag.
Als die Ketzerei am Ende des 12. Jahrhunderts immer mehr zu einer Bewegung von
Großgruppen mutierte, begann, basierend auf den Beschlüssen des Dritten
Laterananse von 1179 , die organisierte Verfolgung der Ketzer, konkret
der Katharer und Waldenser,
indem man diese aufspürte, exkommunizierte, ihre Güter konfiszierte und ihnen
ein kirchliches Begräbnis versagte. Das Blatt wendete sich neuerlich, als nach
dem Konzil von Verona in Kollaboration von Papst Lucius III. und Kaiser
Friedrich Barbarossa die Bulle Ad Abolendam
die Laienpredigt bei
Androhung der Exkommunikation untersagte. Damit wurde die Strafverfolgung
uneinsichtiger und rückfälliger Häretiker der weltlichen Gerichtsbarkeit
übertragen, eine galante Entledigung der unangenehmen Schattenseite der
Inquisition. Des weiteren wurden die Bischöfe zur mehrmaligen jährlichen
Visitation in ihren Pfarreien zwecks Aufspürung von Ketzern verpflichtet.
Die Aufgespürten und Angezeigten mussten durch einen Reinigungseid jegliche
Ketzerei von sich weisen, was die Katharer durch ihre auf Mt 5,34 basierende
Eidverweigerung besonders hart traf.
Die von Papst Lucius III. eingeführte und von Papst Innozenz III. per
Dekret bestätigte bischöfliche Visitation, bei der drei oder vier gut
beleumundete Bürger einer Dorf-, bzw. Stadtgemeinde zur Anzeige Verdächtiger
verpflichtet waren, setzte die Häresie der Majestätsbeleidigung gleich, was
fatale juristische Auswirkungen zur Folge hatte, wurde doch das crimen laesae
maiestatis divinae
seitens der staatlichen Autorität mit dem Tod, d. h. mit
Hinrichtung und Verbrennung, geahndet. Dies muss als Geburtsstunde der
bischöflichen Inquisition angesehen werden, wobei die Verfolgung nicht nur
die Ketzer, sondern auch deren Unterstützer treffen konnte, die, so sie entdeckt
wurden, der Ausübung öffentlicher Ämter, des Gerichts-, Testaments- und
Erbrechtes verlustig gingen.
4. Vom Akkusations- zum Inquisitionsverfahren
Fortan, näherhin mit dem achten Kanon des IV.
Lateranense von 1215, wurde das sog. Akkusationsverfahren, bei dem eine
Partei gegen einen Kontrahenten Anklage erheben konnte, durch das
Inquisitionsverfahren, welches sich zunächst nur gegen die Kleriker richtete,
abgelöst. Wie der Terminus bereits besagt, wurde das inquirere
, das Aufspüren,
zum Charakteristikum dieser Prozessform. Nun konnte die Obrigkeit Klage erheben,
was insofern problematisch war, als diese zugleich die Iurisdiktion ausübte.
Zeugenaussagen traten anstelle von fragwürdigen Gottesurteilen, etwa der Feuer-
oder Wasserprobe, der Prozess wurde protokollarisch festgehalten, was uns eine Art
Datenspeicher der Inquisition
bescherte. Aufgrund dieses Datenchips sind wir
über Jeanne d´Arcs Prozess aufs Genaueste informiert. Die Abschaffung des Gottesurteils
und die schriftliche Fixierung des Prozessverlaufes stellten zweifellos einen
Fortschritt gegenüber dem Akkusationsverfahren dar, wogen jedoch manch fragwürdige
Neuerung nicht auf.
Die Inquisition verlief in genau geregelten Verfahrensschritten. Nach dem
Eintreffen eines päpstlichen Gesandten forderte dieser die Bevölkerung zu Buße,
Umkehr und Schuldeingeständnis auf. An einem vom Inquisitor festgesetzten Tag sollten
alle Volljährigen, d. h. Mädchen ab dem 12. Lebensjahr und Jungs ab 14 Jahren, die sich
einer Schuld bewusst seien, vor dem päpstlichen Gesandten erscheinen und ihre Schuld
bekennen. Wer sich freiwillig
binnen einer bestimmten Frist, der sog Gnadenfrist
stellte, konnte mit mildernden Umständen rechnen. Der Angeklagte musste nicht nur der
Ketzerei abschwören, sondern sich auch bereit erklären, andere Häretiker zu denunzieren.
Jene, die nicht vor dem Inquisitor erschienen, konnten von diesem vorgeladen und verhört
werden, wobei der Name des Anklägers anonym blieb. Papst Gregor IX. (1227 - 1241)
favorisierte den neu aufkommenden Orden der Dominikaner
für die Aufgabe des päpstlichen Inquisitors, was den vom Heiligen Dominikus
gegründeten, weiß gewandten Mönchen die Bezeichnung domini canes
, Hunde des
Herrn, einbrachte.
Im Gegensatz zum Akusationsverfahren konnten bei der Inquisition auch Verwandte,
Minderjährige, Mittäter, Straffällige und schlecht beleumundete Kläger - anonym
versteht sich - auftreten. Damit war der Denunziation Tür und Tor geöffnet und ein
Weg gebahnt, auf dem man sich u. U. unliebsamer Nachbarn, Verwandter oder anderer
Feinde entledigen konnte. Wer der Ketzerei abschwörte konnte mit einem verminderten
Strafmaß rechnen, etwa mit dem Tragen des Bußkreuzes oder mit einer Bußwallfahrt. Die
Bulle Papst Innozenz IV. Ad extirpenda
von 1252 war das erste uns bekannte
Compendium päpstlicher Bestimmungen zur Ketzerverfolgung, das obendrein, und darin
liegt ihre traurige Berühmtheit, die Zwangsausübung körperlicher Gewalt gegenüber dem
Angeklagten billigte. Zwar war dem Inquisitor selbst die Anwendung der Tortur verboten,
doch schlich sich unter Papst Alexander IV. der perfide usus ein, dass Inquisitoren,
welche dem Folterverbot zuwider handelten, sich gegenseitig von ihrer Untat absolvieren
konnten. Weder die Kirche noch der Staat gingen mit dem Mittel der Folter zimperlich
um. Vielfach wirkte bereits die Vorladung zum Verhör, die zermürbende Kerkerhaft und
allein das Wissen um die Folter und deren Androhung Geständnis fördernd
, so dass
es ihres Einsatzes nicht mehr bedurfte, weil diese subtilen Machttechniken und die
dahinter vorlugende psychologische Kriegsführung
ihre Wirkung nicht verfehlten.
Hartnäckige, reuelose Häretiker und Wiederholungstäter
welche der Exkommunikation
verfielen, mussten mit der Konfiskation der Güter rechnen und wurden dem weltlichen
Arm
übergeben, welcher, im Gegensatz zur Kirche, die Ausgeschlossenen hinrichten
konnte. Gerade die Konfiskation der materiellen Güter verleitete zu illegitimen Handlungen.
Bekanntestes und ergiebigstes Opfer staatspolitischer Konfiskationsbegierde ist der
Templerorden, der Versuch einer von Bernhard
von Clairvaux geförderten Synthese aus Ritterorden und Mönchtum, der es sich
unter seinem Großmeister Hugo von Paganis zum Ziel gesetzt hatte, den Pilgern ins
Heilige Land Geleit zu gewähren, die Heiligen Stätten militärisch zu sichern und als
Laienkommunität gemäß der Augustinerchorherrenregel
zu leben. Als der Ritterorden mit dem Fall Akkons
1291 seine politische Bedeutung eingebüßt hatte, wuchs die Begehrlichkeit Phillips
des Schönen gegenüber dem mit zahlreichen Sach- und Geldwerten ausgestatten Orden
und er strengte 1307 auf den bis heute kursierenden Gerüchten von Blasphemie und
Ritualopfern einen Prozess an, welcher aufgrund des höchst fragwürdigen Vorgehens
des Generalinquisitors Guillaume Imbert, der zugleich Beichtvater des Königs war, mit
der Verhaftung der Templer und der Konfiskation ihres Besitzes endete. Wer sich nun
auf vermeintliche Geständnisse der Templer berufen zu müssen meint, dem sei entgegnet,
dass Folter erpresste Geständnisse formaljuristisch wertlos sind. Konfiskation, so lässt
sich in genere sagen, war eine im kanonischen Recht für Häresie vorgesehene Strafe, die
bereits bei Verhaftung des Angeklagten erfolgen konnte. Manch einer versuchte daher
durch Kompensationszahlungen der Konfiskation zuvorzukommen. Ein Teil des konfiszierten
Gutes wurde für die Prozesskosten verwandt - gleichsam eine Eigenfinanzierung der
Inquisition! - ein anderer Teil, wobei sich nicht immer die genaue Höhe bemessen lässt,
ging an den König. Selbst Freigesprochene hatten weder Garantie noch Anrecht auf die
Rückgabe konfiszierten Eigentums.
An dieser Stelle sei eine Zäsur gesetzt, denn nun sind wir im 15. Jahrhundert und somit bei Jeanne d´Arc (1412 - 1431) angelangt. Den weiteren Verlauf der Geschichte sowie des Verfahrens der Inquisition, insbesondere der Spanischen Inquisition, einer zuförderst staatlichen, wenngleich päpstlich legitimierten Einrichtung , welche in der Autodafé-Szene von Verdis Don Carlo einen unerhört musikalisch-dramaturgischen Ausdruck findet, der Römischen Inquisition der Neuzeit , sowie der im Kollektiv mit der Inquisition auftretenden Hexenverfolgung, die, wie der Ordinarius für Geschichte der Frühen Neuzeit, Prof. Gerd Schwerhoff, betont, überwiegend vor weltlichen Gerichten abgehandelt wurde, muss ich aus zeitlichen Gründen Ihrem Privatstudium anheim stellen.
Halten wir als Resümmé unserer bisherigen Betrachtungen fest: Begonnen unter dem
Anspruch der Wahrung der pura doctrina fidei
, ausgestattet mit der
kirchenrechtlichen Strafe der Exkommunikation, unterstützt von der politischen
Gewalt, erpresst mittels Folter und finanziert durch Konfiskation, stellt sich
die Inquisition als ein Phänomen des Mittelalters dar, welches nur bedingt dem
vermeintlichen Ziel der Ketzerverfolgung diente. Politische und pekuniäre Interessen
ließen sie - dank theologisch-kanonistischer Untermauerung - zu einem Geschäft
werden, an dem alle Beteiligten in vielfacher Hinsicht gut verdienten.
Bleibt uns noch die Aufgabe gestellt, die politische Situation Frankreichs am Vorabend des Auftretens von Jeanne d´Arc zu beleuchten, damit wir in Kenntnis des verworrenen politischen Geflechts jener Zeit das Schicksal der Jungfrau von Orleans besser ermessen können.
5. Frankreich am Vorabend Jeanne d´Arcs´ (1412 - 1431)
Als Jeanne d´Arc am Dreikönigstag 1412 in Domrémy,
einem zwischen den Herzogtümern Bar und Lothringen
gelegenen Dorf, als Tochter eines
lothringischen Bauern das Licht der Welt erblickte, tobte in Frankreich bereits
seit 1336 ein unheilvoller Krieg, welchen man seit dem 19. Jahrhundert gemeinhin
als Hundertjährigen Krieg bezeichnet. Ursache der langwierigen kriegerischen
Auseinandersetzung war die durch Heiratspolitik verursachte Aufteilung des Landes
in drei Herrschaftsbereiche, was nun eine eingehendere Betrachtung erforderte,
die ich Ihnen im Hinblick auf den Beginn der Oper um 19 Uhr jedoch schuldig bleiben
muss. Anstelle von Detailwissen bitte ich Sie, sich mit einem Lageplan grosso modo
zu begnügen.
Dynastische, durch Heirat verfolgte Politinteressen und deren Auswirkungen auf die Erbfolge, brachten den Nord-Westen Frankreichs, weite Teile der Bretagne und der Normandie unter die Herrschaft des Königs von England. Der Osten war fest im Griff der burgundischen Herzöge und das restliche Frankreich südlich der Loire wurde vom französischen König regiert. Die Anwesenheit der englischen Krone auf französischem Boden verschlang nicht nur Unsummen Geldes, sie führte auch immer wieder zu politischen Spannungen und kriegerischen Handlungen, welche man durch ein einzigartiges, in der Kathedrale von Troyes am 21. Mai 1420 besiegeltes Vertragswerk beseitigt sehen wollte. Karl VI., der seine Tochter Katharina dem englischen König und Herzog der Normandie, Heinrich V., zur Frau gab, sollte lebenslang die Herrschaft ausüben; durch diese Heirat zum legitimen Erben geworden, sollte Heinrich nach Karls Tod Frankreich und England in Personalunion regieren. Erkrankt an Ruhr starb Heinrich jedoch bereits im August 1422 und Karl VI. segnete wenige Wochen später das Zeitliche. Da den Franzosen die Regentschaft beider Länder durch den elf Monate alten Säugling Heinrich VI. grotesk anmutete, riefen die Armagnacs, eine von Bernard, Graf von Armagnac angeführte, zu Beginn des 15. Jhs entstandene Koalition, die Gunst der Stunde nutzend, Karl VII. zum neuen König Frankreichs aus. Fortan hatte Frankreich somit zwei Könige, welche den Thron beanspruchten. Begreiflich, dass nun der Konflikt zwischen dem von den Bourguignons unterstützten England und dem von den Armagnacs favorisierten Frankreich mit aller Heftigkeit losbrach. Just zu diesem Zeitpunkt, als eben die Bürger von Orléans sich dem Burgunderherzog Phillip dem Guten, einem Kollaborateur Englands, ergeben, und somit größeren Schaden von ihrer Stadt abwenden wollten, trat eine gewisse Jeanne d´Arc auf den Plan.
6. Im Banne der Jungfrau von Orleans
Doch wie konnte eine junge, im äußersten östlichen Rand Frankreichs
auftauchende Frau, eine solche Schlüsselrolle einnehmen, dass Karl VII.
sein Schicksal in die Hände einer nicht-adeligen, nahezu unbekannten Frau legte?
Diesen steilen Aufstieg verdankte Jeanne höchstwahrscheinlich einem Besuch am Hof
des schwer erkrankten Lothringerherzogs
Karl, bei dem sie diesen zwar nicht heilen, ihm jedoch moralischen Mut
zusprechen konnte, so dass man bei Hofe von ihrem besonderen Charisma
überzeugt war. Bereits damals wurde Johanna zur Überprüfung ihrer
Glaubwürdigkeit dem Exorzismus unterzogen, behauptete sie doch, seit
ihrem 13. Lebensjahr regelmäßiger Auditionen gewürdigt zu werden und
die Stimme des Erzengels Michael,
der Hl. Katharina
und der Hl. Margaretha
zu vernehmen, wie sie bei den späteren Verhören freimütig bekannte. Von
kirchlich-offizieller Seite wurde damals keine Besessenheit konstatiert.
Johanna eilte daher der Ruf einer Charismatikerin voraus, was König Karls
VII. Neugier weckte. Überzeugt von ihrer göttlichen Sendung, Frankreich
von den Engländern befreien und Charles VII. nach Reims zur Krönung führen
zu müssen, ließ Johanna den englischen König Heinrich VI. in einem nicht
an Selbstbewusstsein mangelnden Brief vom 22. März 1429 wissen, dass Charles
der von Gott erwählte, rechtmäßige Herrscher Frankreichs sei und Heinrich
daher aus Frankreich abzuziehen habe, andernfalls ihm eine verheerende militärische
Niederlage drohe. Johannas Rückzugs-Aufforderung ignorierend, kam es am 4.
Mai 1429 zu einem militärischen Angriff, bei dem sie mit der Fahne in der
Hand und mit Männerkleidern und Rüstung angetan in vorderster Front voran
ritt. Ihr Anblick, Mut und Entschlossenheit muss die Soldaten geradezu
beflügelt haben. Die Truppe, ein bunt gemischter Haufen lombardischer,
aragonesischer
und kastilischer
Söldner, die Johanna den Sieg zugute schrieb, konnte sich nach der
Schlacht bei Orléans
eines regen Zulaufs aus allen Landesteilen erfreuen. Mit ihrem mutigen
Auftreten hatte die politische Auseinandersetzung nach dem Sieg über
die Engländer eine religiöse Qualität erhalten. Den König, der, vom
Sieg beflügelt, nun einen Marsch auf Paris
plante, überzeugte sie, sich zunächst in Reims
krönen zu lassen. Am 17. Juli 1429 wurde Charles zu Reims gesalbt und
gekrönt, Johanna stand mit der Fahne in Händen unweit des königlichen
Thrones, was bei den Anwesenden einen nachhaltigen Eindruck hinterließ.
Damit, so gab Johanna später immer wider zu verstehen, war ihr göttlicher
Auftrag erfüllt, in Reims hörte sie letztmals die himmlischen Stimmen.
7. Prozess, Widerruf und Rehabilitierung Jeanne d´Arcs
Während nun einige Berater des Königs (La Trémouille) mittels
Verhandlungen mit dem burgundischen
Herzog einen Waffenstillstand mit England anstrebten, drängte der
Herzog von Alençon
zum Marsch auf Paris.
Als dieser scheiterte und sich die überspannten militärischen Erwartungen
nicht erfüllten, fiel auf Johanna ein erster großer Schatten. Das
Desaster vor Paris hatte die Position von Phillipe, Duc de Bourgogne
(Phillip der Gute), gestärkt, bewegte sich doch ohne seine politische
Vermittlung zwischen den kriegerischen Parteien nichts. Ehe Phillippe
den französischen wie den englischen König an den Verhandlungstisch
rief, versuchte er durch Eroberung der Stadt Compiègne
seine Ausgangsposition zu verbessern. Noch einmal drängte man Jeanne
d´Arc zum Ein- und Angriff, der jedoch nicht nur misslang, sondern auch
zu ihrer Gefangenschaft durch die Burgunder führte. Nun sahen die Engländer
ihre Stunde gekommen und boten dem Duc de Bourgogne 10.000 Écu für Johannas
Auslieferung. Die nachfolgende Anklage Johannas wegen Hexerei diente daher
einem zweifachen politischen Ziel: 1. Sie sollte die Macht der Engländer und
Burgunder sichern, in dem sie den Krieg mit Frankreich rechtfertigte und 2.
sollte sie Karl VII. vor aller Öffentlichkeit der Lächerlichkeit preisgeben,
war er doch auf eine Frau hereingefallen, welche ihn durch Hexerei und
Teufelswerk verblendet hatte. Der Prozess gegen Johanna war somit in Wirklichkeit
ein Prozess gegen den französischen König!
Weil Paris
als unsicheres Terrain erachtet wurde, verlegte man den Prozess in das von
den Engländern beherrschte Rouen.
Ein glücklicher Zufall ergab, dass sich der Bischof von Beauvais,
Pierre Cauchon, in dessen Diözese man Jeanne d´Arc gefangen gesetzt hatte,
nach der Vertreibung aus seiner Diözese ebenfalls in Rouen aufhielt. Cauchon,
einst Rektor der Universität von Paris und Teilnehmer des Konzils
von Konstanz (1414 - 1418), war daher kirchenrechtlich für den Prozess
zuständig. Ein Blick in die nahezu vollständig erhaltenen Prozessakten belegt,
dass Johanna immer wieder dem gleichen perfiden Procedere ausgeliefert war:
das Tribunal unter Monseigneur Cauchon versuchte mit teils banalen, teils
peinlichen und penetranten Fangfragen Johanna aufs Glatteis zu führen. Zermürbt
von der Kerkerhaft und dem Psychoterror des Prozesses und entmutigt durch ein
Gutachten der Pariser Universität vom 14. Mai 1431, welches Johanna in zwölf
Artikeln überführt sah, unterbrach Johanna die Urteilsverkündigung am 24. Mai
1431 und bekannte sich schuldig. Abtrünnig und irrgläubig sei sie gewesen; den
Fallstricken des Irrtums erlegen, habe sie Visionen und Auditionen vorgetäuscht.
Überdies habe sie durch das Tragen von Männerkleidung, der Haare nach Männerart
und einer Rüstung gegen die Ordnung von Kirche und Welt verstoßen. In den Mitgliedern
des Tribunals müssen angesichts dieser Worte sowohl Triumph als auch Hohn aufgestiegen
sein; man verurteilte Jeanne´d Arc zu lebenslänglicher Haft.
Vier Tage später, am 28. Mai 1431, widerrief Johanna ihr Geständnis, beteuernd,
sie habe durch die Abschwörung ihr Leben retten wollen. Alles, was ich getan habe,
war aus Angst vor dem Feuer.
Nun, da sie neuerlich die Auditionen der Heiligen
vernehme, habe sie zu alter Standhaftigkeit zurückgefunden. Die Folgen dieses
Widerrufs waren klar: auf Rückfälligkeit stand im Inquisitionsprozess die
Todesstrafe. Diese wurde am 29. Mai zu Rouen
verkündet und anderntags um 9 Uhr auf dem alten Marktplatz der Stadt vollzogen.
Doch war mit der Hinrichtung Johannas Andenken nicht ausgelöscht. Immer wieder
erinnerte man sich ihrer Weissagungen, die sich zwischenzeitlich teilweise erfüllt
hatten; immer wieder geisterte die fama, Jeanne kehre aus dem Jenseits zurück. Als
König Karl VII. 1449 Rouen zurück eroberte, sah er den Zeitpunkt gekommen, Johanna
zu rehabilitieren. In einem Schreiben vom 15. Februar 1450 ordnete er aufgrund von
Prozessfehlern eine eingehende Untersuchung an. Die Einvernahme der Zeugen,
insbesondere ihrer Mutter und Brüder, führte am 7. Juli 1456 zur Revision des
Urteils. Befleckt von Arglist, falscher Beschuldigung, Unrecht, Lüge, ein
öffentlich kundgetaner Rechtsirrtum
, müsse man das Urteil vom 29. Mai 1431 für
null und nichtig
erachten. In ganz Frankreich, insbesondere in Orléans,
wo man alljährlich am 8. Mai der Befreiung gedachte, löste das Revisionsurteil
wahre Freudenstürme aus. Endlich war Jeanne d´Arc Gerechtigkeit widerfahren!
Damit ward nicht nur ein ungerecht Urteil revidiert, sondern Frankreich eine
Nationalheldin geboren, welcher durch die Seligsprechung 1919 und die am 19.
Mai 1920 erfolgte Heiligsprechung auch kirchenamtlich Gerechtigkeit widerfuhr.
8. Schickung, nicht Irrtum!
… Gestatten Sie mir, … unsere Überlegungen wie folgt zu resümmieren:
1. Sowohl Friedrich Schillers romantische Tragödie, als auch das auf ihr aufbauende Libretto Temistocle Soleras, gehen mit den historischen Vorgaben über Jeanne d´Arc sehr frei um, indem sie die Hauptlast des Dramas Johannas bigottem Vater zur Last legen, was sich historisch jedoch nicht halten lässt.
2. Will man Johannas Schicksal historisch ermessen und einordnen, erweisen sich zumindest Basiskenntnisse über den Hundertjährigen Krieg als unerlässlich. Erst die besondere Konstellation der Dreiteilung Frankreichs in einen französischen, burgundischen und englischen Sektor und die damit einher gehenden Rivalitäten und kriegerischen Ausbrüche zwischen den drei politischen Parteien, machen letztlich Jeanne d´Arcs´ Prozess verständlich.
3. Johannas Visionen und Auditionen, welche wir Menschen des säkularisierten
21. Jahrhunderts beileibe nicht vorschnell als Phantasmen einer egozentrischen,
religiös abnorm veranlagten jungen Frau diffamieren sollten, bereiteten den
auf juridisches Denken fixierten Klerikern des 15. Jahrhunderts allergrößte
Mühe. In einer von Männern dominierten, durch scholastische, d. h. wissenschaftlich
geprägte Theologie domestizierten Kirche, musste eine junge, mit besonderen
Charismen ausgestatte Frau Anstoß erregen und auf Widerspruch stoßen! Charismen,
welche durch militärische Siege Bestätigung erfuhren und der Charismatikerin
ein gesundes Selbstbewusstsein verliehen, mussten unweigerlich in den Augen
der Kirchenoberen, die sich in der ihnen fremden Welt der monastisch-mystischen
Theologie nicht zurecht fanden, als superbia
empfunden und entsprechend
geahndet werden. Wer sich, und darin liegt der den Mystiker stets bedrohende
Impetus, wie Jeanne d´Arc einer unmittelbaren Gottesnähe rühmen kann, läuft
quer durch die Kirchengeschichte Gefahr, den Weg zu Gott direkt, ohne
kirchenamtlichen Umweg, anzusteuern. Daher wohnt charismatischen Mystikern
und mystischen Charismatikern zu allen Zeiten ein gewisses Gefahrenpotential inne.
4. Somit wird plausibel, warum sich der durchaus nahe liegende
Inquisitionsprozess als willkommenes Alibi zur Entledigung der theologisch
anstößigen, politisch gemein gefährlichen Jungfrau von Orleans auf vermeintlich
legalem Wege bestens eignete. Jeanne d´Arc, nach eigenem Bekunden mit einem
politischen Auftrag für ihr Vaterland ausgerüstet, wurde zum Spielball
politischer Optionen, ja zum Bauernopfer
. Man zielte auf Karl VII.
und traf mit diesem Pfeil Jeanne d´Arc. Aus zeitlichem Abstand jedoch erweist
sich die Jungfrau von Orleans als die Siegreiche, ja als Heilige, die bis
heute im Bewusstsein der Franzosen ein Platz prima fila einnimmt, den sich
manch ein petit Napoléon nur wünschen könnte. Friedrich Schiller ist somit
uneingeschränkt beizupflichten, wenn er Jeanne d´Arc, konfrontiert mit
dem Vorwurf, sie habe zu den Hexereivorwürfen ihres Vaters geschwiegen -
qui tacet, consentire videtur
, so Papst Bonifaz VIII. - und die Welt
durch ihr Schweigen in unglück'selgem Irrtum belassen, die Worte in den
Mund legt: Es war kein Irrtum, eine Schickung war´s.
Passauer Neue Presse, 9. November 2009
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korrekt zitieren: Bernhard Kirchgessner: Artikel
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